Zum Abkürzungsverzeichnis
c’t → c’t magazin für computertechnik (1983 ff.)
FPPK → Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie (2007 ff.)
FuS → FuS Zeitschrift für Familienunternehmen und Strategie (2011 ff.)
Zum Literaturverzeichnis
auf der Heiden, Haftungsfallen der Anhörungsrüge, NJW 2023, 480 ff.
Balzer/Walther, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 4. Aufl. Berlin 2018: Es ist eine von Balzer allein verfasste 5. Aufl. 2023 angekündigt.
Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allg. Teil, 1. Hbd., 15. Aufl. Tübingen 1959
Felz/Kock, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, 11. Aufl. München 2015 (Es handelt sich um einen bedauerlichen Fehleintrag: Zum einen heißen die Autoren Schaub/Schrader, zum anderen wurde dieses Werk hier in dieser Auflage nicht mehr verwendet.)
Fleindl/Haumer, Der Prozessvergleich, München 2016.
Klose, Das Beweisverfahren – das Zentrum des Zivilprozesses, NJ 2023, 243 ff. (zit. Klose, Beweisverfahren)
Koneberg, Das Problem der Bindungswirkung des unrichtigen Tatbestands, NJ 2023, 251 ff.
E. Schneider, Voten in zweiter Instanz, DRiZ 1976, 137 ff. (zit. E. Schneider, Voten)
Ude, Mit menschlicher Intelligenz, c’t 2023, H. 20, S. 146 ff.
Zimmermann, Fehlerquellen und Haftungsfallen für den Anwalt beim Prozessvergleich, ZAP Fach 13, S. 2135–2150, (Nr. 21 v. 26.10.2016), zit. Zimmermann, Prozessvergleich
Zum Text
Zu Rn. 3 Die Abhandlung von Epp, Divergierende Konzepte von „Verfahrensgerechtigkeit“ ist unter https://bibliothek.wzb.eu/pdf/1998/ii98-302.pdf abrufbar (zuletzt abgerufen am 16.4.2023).
Zu Rn. 37 Ebers (Hrsg.), StichwortKommentar Legal Tech, Baden-Baden 2023
Zu Rn. 195 Stelmach/Brożek, Theorie der juristischen Verhandlungen, Baden-Baden 2014
Zu Rn. 198
- Cording/Nedopil (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht. 4. Aufl. Lengerich 2023
- Cording, Zur Qualitätssicherung zivilrechtlicher Begutachtungen, FPPK 8 (2014), 3–9
- Cording/Saß, Standards und Fehler bei der Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit, FPPK 11 (2017), 228–233
- Von dem Buch von Buck/Krumbholz ist am 10.3.2023 eine nun von Buck/Gieg besorgte 3. Auflage erschienen.
- Sanders, Die Haftung des Kunstexperten – eine rechtsvergleichende Betrachtung, KUR 2016, 183–188
Zu Rn. 285 ff. Konebergs Kritik an der gelten Regelung des § 314 ZPO bringt keine neuen Erkenntnisse. Irritierend ist teilweise seine Begrifflichkeit, so etwa S. 252 die Formulierung „ganze[r] Tatbestand des Urteils und [...] Tatbestandsfeststellungen, die sich in den Urteilsgründen finden“.
Zu Rn. 313 Dem Beschluss des OLG Brandenburg v. 16.11.2022 - 7 W 106/22, BeckRS 2022, 32183 = NJ 2023, 31 = MDR 2023, 388 zufolge könne „zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutz“ auch die Entscheidung des Erstgerichts überprüft werden, eine beanstandete Formulierung im Urteil gehöre nicht zum Tatbestand und könne deshalb nicht nach § 320 ZPO berichtigt werden. Die Entscheidung, die von Musielak/Voit/Musielak § 320 Rn. 10 und Beck-OK/Elzer § 320 Rn. 54 im Ergebnis zustimmend zitiert wird, ist problematisch, weil sie nicht unter die bislang nur anerkannte Ausnahme fällt, dass sich das Erstgericht überhaupt geweigert hat, über den Antrag zu entscheiden. Das LG Potsdam hat in seinem Berichtigungsbeschl. v. 11.10.2022 – 52 O 128/19, BeckRS 2022, 32183 umfangreiche Tatbestandsberichtigungen vorgenommen und in dem streitgegenständlichen Fall aus sachlichen Gründen eine solche abgelehnt.
Zu Rn. 395 Statt § 408 ZPO muss richtig § 409 ZPO heißen.
Zu Rn. 620 Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung in MDR 2023, 995 Rn. 9 = ZfBR 2023, 562 Rn. 9.
Zu Rn. 805 Ude betont zu Recht, dass der vielfältigen Fehleranfälligkeit dieser Enzyklopädie nur durch eine – leider auch bei Gerichten immer wieder zu vermissende – korrekte Arbeitsweise begegnet werden kann, welche in der Beachtung des Dreischritts kritische Durcharbeitung des jeweiligen Artikels, seiner Versionsgeschichte und des Diskussionsverlaufs in jedem (!) Einzelfall besteht.
Zu Rn. 932 Fn. 2035 Im Ergebnis ebenfalls ablehnend Klose Beweisverfahren S. 245 f. unter I 1 l), wonach „das Anordnen eines Sachverständigengutachtens darüber auch dann unzulässig [ist], wenn die Rechtsfragen „Randgebiete“ des Rechts betreffen.“
Zu Rn. 972 Zum Rückschaufehler siehe auch v. Kummer/v. Schlippe, Hindsight Bias – der Rückschaufehler, FuS 2022, 118 ff.
Zu Rn. 1064 Fn. 2413 So auch OLG München NJW-RR 2020, 199: Die Beurteilung der Testierfähigkeit obliegt dem Facharzt für Psychiatrie und nicht – wie vom Nachlassgericht angenommen – einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin.
Zu Rn. 1066a Die hier erörterte Frage ist bemerkenswerterweise bereits lange vor Inkrafttreten der ZPO diskutiert worden: Karl August Friedrich Seeger, Das Verfahren mit Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Stuttgart 1841, § 59 (S. 64 ff.) trat der Ansicht entgegen, dass derjenigen, der eine Kunst oder ein Gewerbe zehn Jahre nicht mehr betrieben habe, nicht mehr als Sachverständiger anzusehen sei.
Zu Rn. 1087 Allgemein: Thiele, Starre und gleitende Verweise auf technische Normen im Recht, DS 2020, 308 ff.; zu DIN-Normen: Wilrich, Rechtliche Bedeutung von DIN-Normen und technischen Regelwerken, NJW 2023, 1400–1405.; Wirwohl, Das DIN und die Normungsgrundsätze – Geltungshierarchie und Widersprüche, DS 2020, 306 ff.; zu den sog. anerkannten Regeln der Technik: Zöller, Allgemein anerkannte Regeln der Technik und Regelwerke DS 2023, 16 ff.
Zu Rn. 1088 Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn ein Sachverständiger seine Stellungnahme dreimal geändert hat, ohne dass die äußeren Umstände hierzu Veranlassung gegeben hätten (RG HRR 1940 Nr. 203; Döhring, Beweiserhebung S. 269)
Zu Rn. 1331 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung NJW 2023, 2280 Rn. 13 seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass bei Nichterwähnung eines Streitgenossen im Rubrum mangels Vorliegen von aussagekräftigen Indizien wie etwa einem eingeschränkten Antrag im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Berufung gegen alle Streitgenossen auf Beklagtenseite eingelegt worden ist; ferner hat er sich in Verkehrsunfallsachen der dargestellten herrschenden Meinung angeschlossen. Weshalb die Entscheidung BGH NJW-RR 2009, 208 auf dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung einen „Fauxpas” darstellen soll, wie Elzer FD-ZVR 2023, 457127 meint, ist nicht zu erkennen: Der Bundesgerichtshof geht in Rn. 5 explizit von seiner ständigen Rechtsprechung aus und legt dann in Rn. 7 eingehend und überzeugend dar, warum hier ein Ausnahmefall vorliegt.
Zu Rn. 1367 Nach der Theorie des sog. statusbezogenen Anwendungsbereichs besteht – wie dargestellt – die aktive Nutzungspflicht nach § 130d ZPO für einen Rechtsanwalt schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Rechtsanwälte (anders die Theorie des sog. rollenbezogenen Anwendungsbereichs). Im einzelnen besteht sie nach h. M.
- für Syndikusrechtsanwälte (KG 14.3.2023 – 7 U 74/22, BeckRS 2023, 9798 Rn. 13 ff.)
- bei einer sofortige Beschwerde eines Rechtsanwalts als Zeugen (KG 28.2.2023 – 10 W 20/23, NJOZ 2023, 636 [637]),
- für anwaltliche Insolvenzverwalter, jedenfalls, wenn sie Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 2023, 525).
Zu Rn. 1397 Fn. 3229 Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.6.2023 – XII ZB 418/22, BeckRS 2023, 19339 bestätigt.
Zu Rn. 1397 So zuletzt auch BGH NJW 2021, 2121 Rn. 9 ff.
Zu Rn. 1411 Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urt. v. 13.2.2023 – 10 Sa 27/22, BeckRS 2023, 22929 die strenge arbeitsrechtliche Rechtslage bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine gleichwohl erfolgte zweite Verlängerung unwirksam ist und eine Wiedereinsetzung ausscheidet, weil die Rechtslage einem Anwalt bekannt sein muss.
Zu Rn. 1575 Die absoluten Berufungsgründe werden in Rn. 784 behandelt (der Verweis nennt irrtümlich Rn. 786).
Zu Rn. 1778 Zur Abgrenzung der Begriffe „Müssen”, „Sollen” „Können” und „Dürfen” im Zivilrecht näher Enneccerus/Nipperdey § 56 I 1 (S. 331 f.).
Zu Rn. 1804 Nicht erfolgversprechend ist auch der auf den ersten Blick „trickreiche” Versuch, ein Ablehnungsgesuch für den Fall zu stellen, dass das Gericht nach einem Hinweisbeschluss an seiner Ansicht festhalten sollte, weil ein solcher Antrag unzulässig ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 960), da die Ablehnung von Gerichtspersonen grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (BGH 25.9.2013 – AnwZ (Brfg) 51/12, BeckRS 2013, 20953; BFH BFH/NV 1995, 687 = BeckRS 1994, 12477; LSG Berlin-Brandenburg 13.9.2011 – L 34 SF 392/11, BeckRS 2011, 76535).
Zu Rn. 1818 Der Zusammenhang mit § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist in Rn. 753 behandelt.
auf der Heiden Rn. 17 nennt die richtige Bestimmung des Gegenstands der Gehörsrüge zunächst ein „Scheingefecht“, kommt dann aber, wenn auch ohne Berücksichtigung des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ohne eingehende Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zu dem auch von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung.
Zu Rn. 1835 Eine neuere Darstellung bietet N. Schneider, Terminsgebühr im „Verfahren nach § 522 II ZPO“, NJW-Spezial 2023, 347.
Zu Rn. 1895 Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung in MDR 2023, 995 Rn. 11 = ZfBR 2023, 562 Rn. 11.
Zu Rn. 1973 Zur Sinnhaftigkeit einer Vorberatung überzeugend E. Schneider, Voten S. 138 unter II.
Zu Rn. 1975 Zur Erarbeitung eines Votums grdl. E. Schneider, Voten, passim.
Zu Rn. 2129 Fn. 4686 Wie die h. M. auch Zimmermann, Prozessvergleich S. 2141 unter II Nr. 7 lit. b.
Zum Sachverzeichnis
Frist → Vorfrist → 298, 332, 512, 554, 1393 m. Fn. 3232, 1473, Gehörsrüge → gegen Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte → 1818 Testierfähigkeit → 198, 1064 Fn. 2413
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