Aktualisierungen und Nachträge zur 6. Aufl. 2018

Abkürzungsverzeichnis
AuA → Arbeit und Arbeitsrecht (1945 ff.)
GVRZ → Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (2018 ff.)
RsprEinhG → Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
StGH → Staatsgerichtshof
ZfBR → Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (1978 ff.)

Literaturverzeichnis
Brückner/Guhling/Menges, Die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen – eine Dauerbaustelle?, DRiZ 2017, 200 ff.
Deckenbrock, Die Haftung des Anwalts für gerichtliche Fehler, NJW 2018, 1636 ff.
Dölling, Gutachten aus anderen Verfahren im Zivilprozess, NJW 2018, 2092 ff.
Fölsch, Mehr Spezialisierung in der Ziviljustiz, DRiZ 2017, 166 ff.
Gehrlein, Keine Berücksichtigung erstinstanzlicher unerledigter Beweisanträge ohne entsprechende Berufungsrüge, MDR 2018, 443 ff. (zit. Gehrlein, Berufungsrüge)
Gärditz, Richterliche Hinweise und Befangenheit, jM 2018, 30 ff.
Greger, Die Partei als Erkenntnis- und Beweismittel im Zivilprozess, MDR 2014, 313 ff. (zit. Greger, Die Partei)
Harbst, Wie Sie mit Ihrem anwaltlichen Schriftsatz überzeugen, JA 2018, 129 ff.
Köbler, Strukturierter Parteivortrag – das geht doch sowieso nicht, DRiZ 2018, 88 ff.
Kranenpohl, Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses: Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts, Wiesbaden 2010.
Kuchinke, Freiheit und Bindung des Zivilrichters in der Sachaufklärung, in: Esser/Kuchinke (Hrsg.), Freiheit und Bindung des Zivilrichters in der Sachaufklärung, Frankfurt a. M. 1966, S. 15 ff.
Kurpat, Herausforderungen an den Zivilrichter in der mündlichen Verhandlung, DRiZ 2017, 170 ff.
Langenbeck, Ueber das Wesen der Notorietät und ihre Bedeutung im Civilprozesse, ZZP 4 (1882), 470 ff.
Laumen, Beweisrecht: Parteianhörung als Beweismittel im Zivilprozess, MDR 2018, 15 ff.
Paulsen, Das Kammerprinzip stärken!, DRiZ 2017, 313 ff.
Schwenker, Fehlende Akteneinsicht und Berufungsbegründungsfrist, ZfBR 2019, 227 ff.
Stein, Das private Wissen des Richters, Leipzig 1893.
Strack, Die Übergehung eines Beweisantritts als Revisionsgrund im Zivilprozeß, SJZ 1949, Sp. 830 ff.
Waclawik, Aufruhr im Auenland: Was wird aus der Nichtzulassungsbeschwerde?, NJW 2016, 1639 ff.
Wesche, Zivilverfahren sinnvoll führen, DRiZ 2016, 102 ff.
Windau, Das googelnde Gericht – Ist der Beibringungsgrundsatz noch zeitgemäß?, NJOZ 2018, 761 ff.
Wörner, Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung – eine Regel ohne Ausnahme, Diss. Heidelberg 2017.

Zu Rn. 8:
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 25.4.2018 – 5 W 639/18 (juris Rn. 9–11 = MDR 2018, 955) die h. M. zur Zulässigkeit einer unbezifferten Teilschmerzensgeldklage und ihrer Verbindung mit einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden bestätigt.

Zu Rn. 9:
Ankereffekt: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2011 – 4 W 108/10, NJW 2011, 2143 (2145), allgemein zustimmend zitiert von BVerfG, Beschl. v. 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18, BeckRS 2019, 32776 Rn. 15; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4.2.2017 – 8 W 48/17, BeckRS 2019, 20125 Rn. 22, 23; Tversky/Kahneman, Science 185 (1974), 1124 (1128), grdl.; Guthrie/Rachlinski/Wistrich, Cornell Law Review 86 (2001), 777 (790 ff.); Geipel/Nill, Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als Taktik der Vergleichsverhandlung, zfs 2007, 6 (7 f.); Wagner, Heuristiken und Urteilsverzerrungen in Konfliktsituationen, ZZP 121 (2008), 5 ff.; Schweizer, Urteilen zwischen Intuition und Reflexion, Betrifft Justiz 2010, 239 ff.; Boehme-Neßler, Prekäre Balance: Überlegungen zum heiklen Verhältnis von Richtern und Gutachtern, RW 2014, 189 (207 f.); Steinbeck/Lachenmaier, Verhaltensökonomik im Gerichtssaal, NJW 2014, 2086 ff.; Schmolke, Grenzen der Selbstbindung im Privatrecht, Tübingen 2014, S. 183, 191 f.; Koch, Haftung und Verhalten, Tübingen 2015, S. 40 ff.; Arntz, Systematische Urteilsverzerrungen im Rahmen richterlicher Entscheidungsfindung, JR 2017, 253 ff.; Risse, Der Homo iuridicus – ein gefährliches Trugbild, NJW 2018, 2848 (2851); Effer-Uhe, in: Christandl u. a. (Hrsg.), Intra- und Interdisziplinarität im Zivilrecht, BadenBaden 2018, S. 71 (75); Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle 2021, 12. Aufl. München 2021, Rn. 323;

Kompromisseffekt: Kelman/Rottenstreich/Tversky, Context-Dependence in Legal Decision Making, Journal of Legal Studies 1996, 287 ff.; Schweizer, Kontrast und Kompromisseffekt im Recht am Beispiel der lebenslänglichen Verwahrung, ZStrR 123 (2005), 1 ff.; Schweizer, Urteilen zwischen Intuition und Reflexion, Betrifft Justiz 2010, 239 (241).

Der Ankereffekt darf angesichts der Struktur des deutschen Zivilprozesses (etwa den Präjudizien und dem Arbeiten mit Tabellenwerken wie den Schmerzensgeldtabellen) nicht überschätzt werden, vgl eingehend Schweizer, Kognitive Täuschungen, Diss. Zürich 2005 (online unter https://tinyurl.com/52tfc9av), Rn. 225–227; Warmuth, Psychologische Aspekte der Rechtsanwendung im Zivilprozess, Hannover 2017, S. 54 ff.).

Zu Rn. 17 Fn. 58:
Zur Umsetzung einer etwaigen Auseinandersetzung mit einem vorprozessualen Gegenstandpunkt jetzt auch Harbst (siehe oben LV), S. 131 f.

Zu Rn. 18:
Der strukturierte Parteivortrag ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Erörterungen (vgl. schon die Kommission des DRB und des DAV, Vorschläge zur Verbesserung der Verfahren und Entlastung der Justiz, DRiZ 1989, 241 ff.). Einen Höhepunkt erfuhr diese Diskussion mit folgendem Beschluss des 70. Deutschen Juristentags 2014 in Hannover: „Über verbindliche Regelungen ist sicherzustellen, dass die Parteien ihren Vortrag zum tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen strukturieren.“ (Beschl. Nr. 13, https://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Beschluesse_141202.pdf). Diese Forderung hat Gaier, Strukturiertes Parteivorbringen im Zivilprozess, ZRP 2015, 101 ff. näher untersucht und konkretisiert.

Auch die Frage eines elektronisch erstellten strukturierten Parteivortrags wird seit langem diskutiert (vgl. etwa Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte, Diss. Tübingen 1992; Schnelle/Bender, Der elektronisch gestützte Zivilprozeß – Das „Neue Stuttgarter Modell“, DRiZ 1993, 97 [102]; Bender/Schwarz, Strukturierter Parteivortrag und elektronische Akte, CR 1994, 372 ff.; Hauf, Strukturelle Veränderungen in der Justiz des Landes BadenWürttemberg und erste Ansätze einer Effizienzsteigerung bei der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, DRiZ 1995, 293 [295]; Hendel, Der moderne Zivilprozess zwischen Mensch und Maschine – elektronische Akte, summarisches Verfahren und langfristige Reform des Zivilprozesses, JurPC WebDok. 68/2002, Abs. 1 [15]; Ory/Weth, Schriftstücke und elektronische Dokumente im Zivilprozess – Von der Papierform zur elektronischen Form, NJW-Beil. 2016, 96 [99 sub IV]; Weller/Köbler, Verfahrensgrundsätze und Modellregeln für die grundsätzlich elektronische Führung gerichtlicher Erkenntnisverfahren, BadenBaden 2016). Köbler (siehe oben LV) hat einen aktuellen und eindrucksvollen Einblick in die Möglichkeiten gegeben, die heute die EDV für einen elektronisch erstellten strukturierten Parteivortrag bietet. Mit dem elektronisch erstellten strukturierten Parteivortrag befassen sich ferner Effer-Uhe (Strukturierter Parteivortrag im elektronischen Zivilprozess, GVRZ 2018, 6, Rn. 1–479), Korves (Formularzwänge im [digitalisierten] Prozessrecht, GVRZ 2018, 7, Rn. 1–62) und Specht (Chancen und Risiken einer digitalen Justiz für den Zivilprozess, in: MMR 2019, 153–157).

Der elektronisch erstellte strukturierte Parteivortrag wird für die Anwaltschaft nicht zuletzt im Hinblick auf die rasante Entwicklung im Bereich der Legal Tech (vgl. etwa Breidenbach/Glatz, Rechtshandbuch Legal Tech, 2. Aufl. München 2021; Enders, Einsatz künstlicher Intelligenz bei juristischer Entscheidungsfindung, JA 2018, 721 ff. [sehr defensiv]; Solmecke/Arends-Paltzer/Schmitt, Legal Tech, Rheinwerk 2019) zu einer unabweisbaren Notwendigkeit werden, wenn nicht ganze Geschäftsfelder für die Anwaltschaft verloren gehen sollen. Zur Einschätzung der Auswirkungen der Digitalisierung auf die anwaltliche Arbeit siehe LTO v. 10.4.2019: Digitalisierung im Anwaltsmarkt: Veränderung ja, Revolution nein (https://www.lto.de/recht/zukunftdigitales/l/studiedigitalisierunganwaltsmarktforisadvoassistlegalt echeinsatzveraenderung/).

Zu den Literaturhinweisen

Mummenhoff, Mietminderung: Erforderliche Darlegungen bei Behauptung eines Mangels durch Lärmbelästigung, jurisPR-MietR 6/2018 Anm. 2

Der Beleg „Francken, Die Darlegungs- und Beweislast bei der Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von Werk und Dienstverträgen“ ist hinsichtlich der Fundstelle wie folgt zu korrigieren: NZA 2013, 985 ff.

Zu Rn. 20
Fn. 73: Ebenso jetzt BGH, Urt. v. 18.1.2018 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 (Rn. 39).

Fn. 75: Ebenso jetzt BGH, Urt. v. 24.11.2020 – VI ZR 415/19, NJW-RR  2021, 93 (zunächst beachtliches Bestreiten verliert nach für den Beklagten negativer Beweisaufnahme seine Wirkung, worauf das Gericht den Beklagten hinweisen muss).

Zu Rn. 21, 23, 24:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 19.2.2019 (VI ZR 505/17, juris Rn. 15) seine st. Rspr. dazu, dass im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungslast des Patienten (der Bundesgerichtshof spricht wieder von „Substantiierungspflichten“) „nur maßvolle Anforderungen“ zu stellen seien, bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat in NJW 2018, 1089 (Rn. 9, 19) und in seinem Urt. v.19.2.2019 (VI ZR 505/17, juris Rn. 16) seine st. Rspr. zur Erklärungslast und zur sog. Relativität der Substantiierungslast (hier Bestreiten) bestätigt.

In seinem Beschl. v. 25.9.2018 – VI ZR 234/17 (BeckRS 2018, 31250 Rn. 10) sowie in NJW-RR 2018, 647 (Rn. 14) und NJW-RR 2018, 1150 (Rn. 16) bestätigt der Bundesgerichtshof seine st. Rspr., dass ein weitergehender Vortrag nicht erforderlich ist.

Eine eingehende aktuelle Darstellung der sekundären Behauptungslast (Buch Rn. 23, 4. Spiegelpunkt) bietet Laumen, Die sekundäre Behauptungslast, MDR 2019, 193–197.

Zu Rn. 25:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinen Beschlüssen v. 5.6.2018 – XI ZR 388/16 (juris Rn. 15) und v. 25.9.2018 – VI ZR 234/17 (BeckRS 2018, 31250 Rn. 10), dass eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.

Zu Rn. 26:
Für das Bau und Architektenrecht hat der Bundesgerichtshof wiederholt betont, dass es zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat, bedarf, regelmäßig dagegen nicht einer Differenzierung dahin, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind; ebenso wenig bedarf es der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten (BGHZ 180, 235 [Rn. 34] für die Architektenhonorarklage; BGH, Beschl. v. 05.01.2017 – VII ZR 184/14, BauR 2017, 721 m. krit. Anm. Elzer FD-ZVR 2019, 413474 für die Werklohnklage des Bauunternehmers).

In seinem Urt. v. 21.6.2018 – IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 (Rn. 16) hat der Bundesgerichtshof seine st. Rspr. bekräftigt, dass – entgegen der Ansicht des OLG Rostock – der Kläger nicht vortragen müsse, wann und wo genau die Umwandlung eines befristeten in einen unbefristetes Darlehen vereinbart worden sei.

Fn. 111: Ebenso BGH, Beschl. v. 10.4.2018 – VIII ZR 223/17 NJW-RR 2018, 647 (Rn. 15).

Zu Rn. 27:
In NJW 2018, 2412 (Rn. 39) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass für einen Klageantrag in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden können, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht würden.

Zu Rn. 39:
Das Kammergericht hat in seinem Hinweisbeschluss v. 10.10.2017 – 22 U 55/16, NJOZ 2018, 1882 Rn. 10 zu Recht im Fall des Verstreichenlassens einer wirksam gesetzten Frist, des Ignorierens einer Nachfrist und Unterlassens des Möglichen, um eine schnellstmögliche Einzahlung zu bewirken, die Verletzung der prozessualen Förderungspflichten angenommen, welche den Ausschluss des Beweismittels (hier Sachverständigengutachten) nach § 296 Abs. 2 ZPO rechtfertigt.

Zu Rn. 42 Fn. 173:
Ebenso jetzt BGH, Beschl. v. 3.5.2018 – III ZR 429/16 (juris Rn. 9).

Zu Rn. 79 Fn. 341:
Für die Klageerweiterung ebenso schon BGH NJW 2009, 853 und jetzt Beschl. v.7.11.2017 – XI ZR 529/17 (juris Rn. 7).

Zu Rn. 81:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschl. v. 27.2.2018 – VIII ZR 90/17, NJW 2018, 1686 (m. partiell krit. Anm. Skramel a. a. O. 1689) seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein nach § 283 Satz 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht nur solches Vorbringen abdeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt, wozu auch ggf. neue tatsächliche Behauptungen gehören.

Zu Rn. 89:
Eine eingehende und überzeugende Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Anwalt uneingeschränkt für richterliche Fehler hafte, wenn er sie – wie auch immer – nicht verhindert habe, bringt jüngst Deckenbrock (siehe oben LV).

Zu Rn. 97:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschl. v. 26.9.2018 – XII ZA 10/18, NJOZ 2019, 823 die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wie folgt definiert:

    „Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden [...]“.

Zu Rn. 114 (Literaturhinweise):
Baugutachten
Duve/Maffini, Bautechnik für Juristen, 3. Aufl. München 2018, S. 333 ff.

demoskopische Gutachten
Becker, Das demoskopische Gutachten als zivilprozessuales Beweismittel, Frankfurt a.M. 2002

Begutachtung von Kunstwerken
Ebling (Hrsg.): Kunstrecht, München 2007, S. 242 ff.; Hoeren (Hrsg.), Handbuch Kunst und Recht, Frankfurt a. M. u.a. 2008, S. 198 ff.; Wolf, Die Expertise. Inhalt, Form und Rechtswirkungen von Kunstgutachten, Diss. Bonn 2011; Büttner/Finke, Zwischen Markt und Wissenschaft: Kunstsachverständige und Experten, in: Hausmann (Hrsg.), Handbuch Kunstmarkt: Akteure, Management und Vermittlung, Bielefeld 2014, S. 235 ff.

urologische Gutachten
Wasserburg, Der gerichtlich bestellte ärztliche Sachverständige in der Urologie, Akt. Urol. 18 (1987), 316–324 und 19 (1988), 40–46.

Schriftgutachten
Caspart, Forensische Schriftuntersuchung, Der Sachverständige 17 (1993), 7 ff. (auch unter http://widab.gerichtssv.at/website2016/wpcontent/uploads/2016/08/493.pdf abrufbar)

Zu Rn. 121c–121j:
Bemerkenswert ist, dass der VI. Zivilsenat im Freibeweisverfahren nach § 418 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht, das den Nachweis eines rechtzeitigen Einwurfs der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten verneint hatte, vorwarf, den Kläger nicht darauf hingewiesen und ihm keine Gelegenheit gegeben zu haben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (Beschl. v. 28.1.2020 – VI ZB 38/17, NJW 2020, 1225 Rn. 10). Genau dies ist nach den Verfassern des ZPO-RG auch der Zeck des § 279 Abs. 3 ZPO (siehe Rn. 121h).

Zu Rn. 126:
Die Rechtsprechung gewährt nun einhellig einer Partei im Rahmen der Schlusserörterung oder einer eingeräumten Schriftsatzfrist ein Recht zur Stellung neuer Beweisanträge, wenn sie im Rahmen einer Beweisaufnahme mit völlig neuen und auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht voraussehbaren Ergebnissen konfrontiert worden ist (BGH, Beschl. v. 25.1.2012 – IV ZR 230/11 [juris Rn. 12]; NJW 2014, 550 [Rn. 25]; OLG Köln, Urt. v. 19.10.2017 – I15 U 161/16 [juris Rn. 23]).

Zu Rn. 143 Fn. 546:
Ebenso BAG NJW 2018, 571 (Rn. 18).

Zu Rn. 145:
Die Ansicht, dass allein der Tatbestand für die Frage maßgeblich ist, ob etwas in erster Instanz bestritten worden ist oder nicht, wird jetzt auch vom OLG Frankfurt a. M. in seinem Urt. v. 5.10.2018 – 8 U 203/17 (juris Rn. 27) und vom LG Nürnberg-Fürth in seinem Beschl. v. 28.6.2018 – 5 S 3537/18 (juris Rn. 6) nachdrücklich vertreten.

Zu Rn. 147, 160, 163, 166:
Von der negativen Beweiskraft des Tatbestandes, der Maßgeblichkeit des Tatbestandes für die Frage der Neuheit eines Vortrags in der zweiten Instanz und der Notwendigkeit einer Tatbestandsberichtigung geht auch das OLG Frankfurt a. M. in seinem Urt. v.15.1.2016 – 13 U 83/13 (juris Rn. 76, 78) aus.

Zu Rn. 151:
Dazu, dass schon für die Zivilprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung anerkannt war, dass sich der Prozesstoff in zweiter Instanz nur nach dem Tatbestand des Ersturteils (und der dort konkret in Bezug genommenen Verhandlungsprotokolle) bestimmte, siehe auch Fitting, Der ReichsCivilprozeß, 10. Aufl. Berlin 1900, § 82 V (S. 389 f.).

Zu Rn. 165 Fn. 600:
Wie der Bundesgerichtshof auch das Bundesarbeitsgericht in NZA 2008, 1028 mit insoweit zust. Anm. Gravenhorst jurisPR-ArbR 38/2008 Anm. 6.

Zu Rn. 167:
Soweit das Bundesarbeitsgericht in NJW 2018, 571 (Rn. 18) ohne Begründung erwogen hat, dass die Beweiskraft des Tatbestands deshalb entfallen könnte, weil dessen Berichtigung im Hinblick auf § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein ausgeschlossen war, ist dies nicht nachvollziehbar.

Zu Rn. 170, 175:
Die Erörterung in Rn. 170, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden soll, ist aufgrund der Streichung des bisherigen § 320 Abs. 3 ZPO durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. 2019 I, S. 2633) gegenstandslos.

    In der Begründung des RegE heißt es dazu (BT-Drs. 19/13828, S. 17 ):„§ 320 Absatz 3 ZPO in seiner bisherigen Fassung sieht vor, dass über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils mündlich zu verhandeln ist, wenn eine Partei dies beantragt. Um das Berichtigungsverfahren effizienter zu gestalten, soll es zukünftig allein in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist. Da die Parteien ihre Argumente zur Tatbestandsberichtigung bereits schriftsätzlich vorgetragen haben und eine Beweisaufnahme ohnehin nicht möglich ist (§ 320 Absatz 4 Satz 1 ZPO) ist ein weiterer Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung in der Regel nicht zu erwarten. Die bisherige Regelung birgt die Gefahr, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der unterlegenen Partei allein zur Verfahrensverzögerung gestellt wird. Die Neuregelung ist daher im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung, insbesondere zur Sicherung der rechtzeitigen Aktenübersendung an die Rechtsmittelinstanz, sachgerecht. “

In Rn. 175 muss es für das geltende Recht richtig „§ 320 Abs. 3 ZPO“ und für das zukünftige § 128 Abs. 4 ZPO heißen.

Zu Rn. 182:
Ebenso erneut BGH, Beschl. v. 5.3.2019 – VIII ZR 190/18 (juris Rn. 20).

Zu Rn. 187:
§ 321 Abs. 3 ZPO bestimmt im neuen Satz 3:

    „Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

Zu Rn. 194:
Der Bundesgerichtshof hat in NJW-RR 2018, 451 seine Rechtsprechung, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zu einer Erweiterung des Rechtsmittelzugs führt, bestätigt.

Zu Rn. 201 Fn. 692:
Ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.3.2011 – 13 Sa 5/11 (juris) mit zust. Anm. Gravenhorst, jurisPR-ArbR 34/2011 Anm. 4.

Zu Rn. 239:
Nach BGH NJW-RR 2018, 127 (Rn. 10) liegt selbst dann kein Scheinurteil vor, wenn das Urteil entgegen §§ 310 Abs. 1 S. 1 ZPO; 169 S. 1 GVG nicht in öffentlicher Sitzung, sondern im Dienstzimmer des Vorsitzenden verkündet worden ist. Auch hier wird zur Begründung wieder der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit angeführt.

Ein Scheinurteil liegt dagegen vor, wenn das die Beachtung der für die Verkündung notwendigen Förmlichkeiten allein beweisende Protokoll nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO unterzeichnet (BGHZ 172, 298 [Rn. 13]) oder mit der nach §§ 163 Abs. 1 S. 1; 130b ZPO erforderlichen elektronischen Signatur versehen (OLG München, Urt. v. 27.6.2018 – 15 U 1640/17 [juris]) wurde.

Zu Rn. 242 Fn. 838:
Eine eingehende Begründung der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Noch-nicht-Urteil bietet Baumgärtel, S. 126 f.

Zu Rn. 247 Fn. 846:
Bestätigt von BGH NJW-RR 2018, 384 (Rn. 8).

Zu Rn. 275:
Eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO (siehe dazu Rn. 98) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Vorinstanz den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGHZ 154, 288 [296]; BGH NJW-RR 2016, 509 [Rn. 17]; GE 2018, 947 [Rn. 4]).

Zu Rn. 281:
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers auf Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich in der Regel auf 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (BGH NJW-RR 2018, 775; Beschl. v. 19.7.2018 – V ZR 229/17 [juris]).

Zu Rn. 299a:
Ist das Urteil der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Partei zugestellt worden, muss sich der Berufungsanwalt ggf. durch Nachfragen des genauen Zustellungstags vergewissern, weil der Grundsatz, der Rechtsanwalt könne so lange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen und brauche in soweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen müsse (BGH NJW 1994, 2293; Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 181/17 [juris Rn. 9]), nicht für sog. Rechtstatsachen wie Zustellung eines Urteils oder Zugang einer Kündigung gilt (BGH, Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 181/17 [juris Rn. 11]).

Zu Rn. 300:
Der Bundesgerichtshof befasst sich in seinem Beschl. v. 25.9.2018 – XI ZB 6/17 (juris) mit dem Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in einem Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Datums. Er bewegt sich dabei ganz auf der im Buch dargestellten Linie seiner st. Rspr., weshalb Fischer in seiner Anmerkung (MDR-Blog v. 17.1.2019, https://blog.ottoschmidt.de/mdr/feed/) zu Unrecht meint, der Bundesgerichtshof scheine „die Anforderungen für die Einhaltung der Fristen immer weiter zu lockern“.

Zu Rn. 318:
Die nicht bayernweite Geltung des Feiertags Mariä Himmelfahrt (15.8.) ist auch Gegenstand der Entscheidung BGH NJW 2017, 3309.

Zu Rn. 324:
Der Bundesgerichtshof hat in NJW-RR 2018, 957 (Rn. 10–12) der auch im Buch unter Bezugnahme auf KG NJOZ 2017, 1287 vertretenen Ansicht, die Adressierung der Berufungsschrift an die Telefaxnummer der Referendargeschäftsstelle eines Oberlandesgerichts wirke nicht fristwahrend, mit eingehender Begründung widersprochen und diese Fallgestaltung von anderen, im Buch erörterten Fallgestaltungen abgegrenzt.

Zu Rn. 331:
Wie hier jetzt BGH NJW 2018, 952 (Rn. 7).

Zu Rn. 335–337:
In NJW-RR 2018, 312 (Rn. 14, 16, 19) bestätigt der Bundesgerichtshof seine st. Rspr. zum Mitternachtsfax für den Fall einer siebenseitigen Berufungsbegründungsschrift und einer verbliebenen Übermittlungszeit von knapp acht Minuten, ebenso Beschl. v. 23.10.2018 – III ZB 54/18, BeckRS 2018, 28836 für einen fünfseitige Schriftsatz.

Die h. M. zur Berücksichtigung der Belegung von gerichtlichen Telefaxanschlüssen und zum Mitternachtsfax wird von OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.4.2018 – I3 U 8/18 (juris) bestätigt.

RiBGH Bacher hat im MDR-Blog v. 19.11.2018 (https://blog.ottoschmidt.de/mdr/feed/) für das Mitternachtsfax folgenden weiteren Praxistipp gegeben: „Bei Last-Minute-Einreichungen dürfte der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit deutlich geringeren Risiken verbunden sein als der Versand über das vermeintlich bewährte Telefax.“

Zu Rn. 352–358:
Der Bundesgerichtshof hat seine strenge Rechtsprechung im Beschl. v. 9.5.2019 – IX ZB 6/18 (juris Rn. 13) bekräftigt.

Zu Rn. 364:
BGH NJW 2018, 164 (amtlicher Leitsatz):

    Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017, V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 = NJW 2017, 3002).

BGH NJW-RR 2018, 385 = FamRZ 2018, 699:

    Dies gilt dagegen nicht für Familienstreitsachen, weil die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts gehört wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist.

Eine eingehende Darstellung der nur schwer durchschaubaren und vorhersagbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bringt Deckenbrock (siehe oben LV).

Zu Rn. 366a:
Wenn ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2018, 958 [Rn. 10 m. w. N.]). Es kann vielmehr nur eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post bzw. zum rechtzeitigen Einwurf bei Gericht verlangt werden als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH a.a.O.; NJW-RR 2019, 500). Den Verlust des Schriftstücks bei der Post oder bei Gericht kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe oder Einreichung (BGH NJW-RR 2018, 958 [Rn. 10 m.w.N.]).

Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung auszugehen; dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH NJW 2015, 349 [Rn. 14]; NJW-RR 2018, 958 [Rn. 12]).

Zu Rn. 381:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung in NJW 2018, 3720 (Pizzafoto) dahin weiter entwickelt, dass im Falle einer unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen kann und das funktional unzuständige Gericht die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen hat.

Nach Rn. 388:
(7) In Energiewirtschaftssachen gibt es eine Zuständigkeitskonzentrations-ermächtigung in § 106 Abs. 2 EnWG i. Verb. m. § 92 Abs. 1 S. 1 GWB. Hier lassen aber die Zuständigkeitsregelungen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (NZKart 2018, 439) für den Einzelfall nicht hinreichend deutlich erkennen, welches Gericht zuständig ist, weshalb die Berufung fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann (Grundsatz der Rechtsmittelklarheit)

Zu Rn. 407 Fn. 1274:
Ebenso jetzt OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.5.2019 – 12 U 141/17 (juris Rn. 50).

Zu Rn. 408:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 22.2.2018 (BGHZ 218, 1 = NJW 2018, 1463, jew. Rn. 53, 54) eine grundlegende Änderung seiner im Buch dargestellten Rechtsprechung vorgenommen. Er sieht nun wie die bisherige Minderheitsmeinung im Übergang vom Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zum Vorschussanspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB und umgekehrt eine bloße Antragsänderung gem. § 264 Nr. 3 ZPO (ggf. i. Verb. m. § 264 Nr. 2 ZPO).

Zu Rn. 410 (letzter Spiegelpunkt):
§ 9 Abs. 1 S. 3 KSchG ist eine Spezialvorschrift gegenüber den §§ 531 ff. ZPO (BAG, Urt. v. 9.10.1997 – 2 AZR 32/97 [Rn. 21]).

Zu Rn. 417:
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urt. v. 16.11.2018 – V ZR 171/17 (juris Rn. 16) der im Buch dargestellten h. M. angeschlossen, dass § 531 Abs. 2 ZPO im Rahmen des § 533 Nr. 2 ZPO – entsprechende – Anwendung findet.

Zu Rn. 438:
Problematisch ist der zweitinstanzliche Auflösungsantrag eines Betriebserwerbers (§ 613a BGB) im Arbeitsgerichtsprozess. Dabei geht es hier nur um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit (die Form wird in Rn. 1350 erörtert).

Hier haben sich zwei Meinungen entwickelt:

  • LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.2018 – 1 Sa 762/17 (juris Rn. 117) und Urt. v.3.7.2018 – 3 Sa 553/17 (juris Rn. 54–57): Auflösungsantrag wegen zulässigem Streitbeitritt zulässig
  • LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.5.2018 – 17 Sa 105/17 (juris): Auflösungsantrag unzulässig, weil Streitbeitritt unzulässig.

Faulenbach, jurisPR-ArbR 11/2019 Anm. 6 hat in einer eingehenden Besprechung die Unrichtigkeit des Urteils des LAG BadenWürttemberg nachgewiesen.

Zu Rn. 466a:
Zur Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) siehe jetzt auch BGH GRUR 2018, 431 m. krit. Anm. von Alexander GRUR 2018, 436 ff. und – aus zivilprozessualer Sicht – Elzer FD-ZV 04/2018 vom 23.2.2018.

Zu Rn. 477:
Wie hier jetzt eingehend Gehrlein, Berufungsrüge, passim.

Zu Rn. 479, 481:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschl. v. 30.9.2018 (NJW 2018, 3634 [Rn. 36, 39]) nachdrücklich die Beachtung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren gefordert und hinsichtlich des Aktenkundigmachens bei telefonischen Hinweisen (siehe Buch Rn. 491 und Aktualisierung unten) strenge Regeln aufgestellt. Von der Thüsen, jM 2019, 61 ff. hat die Entscheidung ausführlich besprochen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschl. v. 16.10.2018 – VI ZB 68/16 (juris Rn. 7) seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit von Hinweisen nach § 139 ZPO im Wiedereinsetzungsverfahren bei erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben bestätigt. Solche liegen aber nicht vor, soweit es um defizitären Vortrag zu folgenden, von der Rechtsprechung abschließend geklärten Themen geht:

Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle und die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (BGH NJW-RR 2012, 747 [Rn. 12]; NJW 2016, 3789 [Rn. 31]; NJW-RR 2017, 956 [Rn. 9]);
Anforderungen an die organisatorischen Maßnahmen bei elektronischer Kalenderführung (BGH NJW-RR 2018, 1267 [Rn. 12]);

Anforderungen an den ergänzenden Vortrag im Falle konkreter Hinweise des gegnerischen Prozessbevollmächtigten auf die Erkennbarkeit einer nicht einheitliche Geltung eines Feiertags bei Verwendung eines „berufsständischen“ Fristenkalenders (BGH NJW 2017, 3309 [Rn. 9]).

Mit den nahezu allgegenwärtigen Verstößen gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO, welche natürlich auch im Berufungsverfahren gilt, hat sich jüngst auch Gravenhorst, jurisPR-ArbR 44/2018 Anm. 6 befasst.

Hinweis: Bei dem Absatz nach Rn. 479 fehlt versehentlich die Rn. 480.

Zu Rn. 482 und 1311:
Auch das Bundesarbeitsgericht betont nachdrücklich, dass nicht jeder Verstoß gegen §139 ZPO auch einen gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (Beschl. v. 25.1.2017 – 10 ABR 78/16 [F] [juris Rn. 3]).

Zu Rn. 483:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschl. v. 27.9.2018 – 1 BvR 426/13 (juris) die Ansicht des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urt. v. 27.6.2012 – 5 AZR 496/11 (juris) bestätigt, dass es bei nur einer entscheidungserheblichen Frage (Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes beim Lohnwucher) und zweitinstanzlichen Hinweisen des Gegners keines Hinweises des Revisionsgerichts auf die vom Erstgericht bejahte und vom Berufungsgericht verneinte Unschlüssigkeit des Klagevortrags bedarf. Gravenhorst, jurisPR-ArbR 49/2018 Anm. 6 hat diese Entscheidungen unter Hinweis auf deren Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 135, 1 [Rn. 40 bei juris]) und des 3., 7. und 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts ablehnend besprochen.

Eine Hinweispflicht des erstinstanzlichen Gerichts entfällt auch, wenn das Berufungsgericht bereits entsprechende Hinweise im zurückverweisenden Urteil erteilt hat (BGH VersR 1961, 610 [611]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.9.2018 – 2 U 2307/17 [juris Rn. 18] mit zust. Anm. Windau www.zpoblog.de/?p=7116).

Zu Rn. 488:
Die Grenzen der Hinweispflicht im Verwaltungsprozess behandelt Gärditz (siehe oben LV). Soweit er die Ansicht vertritt, die „Distanz und Neutralität der rechtsprechenden Gewalt [werde] zudem normalerweise dadurch stabilisiert, dass ein Instanzenzug zur Verfügung steht, der eine arbeitsteilig-sukzessive Konzentration des Prozessstoffes auf zu entscheidende Rechtsfragen ermöglicht“, ist dies auf den Zivilprozess aus den in Rn. 4 genannten Gründen nicht übertragbar.

Zu Rn. 491:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschl. v. 30.9.2018 (NJW 2018, 3634 [Rn. 36, 39]) hinsichtlich des Aktenkundigmachens bei telefonischen Hinweisen (siehe Buch Rn. 491) folgende Forderung erhoben:

    „Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat [...] Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“ genügen den Dokumentationsanforderungen nicht.“

Zu Rn. 507, 508:
Während nach In-Kraft-Treten der ZPO unter Allgemeinkundigkeit (unter Unterscheidung in Menschenkundigkeit [heute „lebensweltliches Alltagswissen“, vgl. Buch Rn. 507], Volkskundigkeit und Ortskundigkeit, vgl. zu allem Langenbeck [siehe oben LV] S.471 f.) häufig nur die bereits allgemeinbekannten Tatsachen verstanden wurden (Langenbeck, S. 480, 484), wird darunter spätestens seit BVerfGE 10, 177 (182) nahezu einhellig und rechtstatsächlich sogar vorrangig auch die vom Richter durch Nachforschungen in „allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen“ erst herausgearbeitete Allgemeinkundigkeit einer Tatsache verstanden (siehe die Nachweise im Buch zu Rn. 508; für die strukturelle Unterscheidung heute noch grundsätzlich Greger, Der surfende Richter, S. 292, 294 ff.).

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung für allgemeinkundige Tatsachen:

  • Schlafapnoe-Syndrom als Ursache für den sog. Sekundenschlaf (BayVGH, Beschl. v. 27.9.2006 – 11 CS 05.2301 [juris Rn. 25 unter Berufung auf die Wikipedia]);
  • Symptome und Ursachen eines Hexenschusses (BayVGH, Beschl. v. 30.1.2018 – 3 ZB 15.148 [juris Rn. 9 unter Berufung auf die Wikipedia]);
  • die „ab Herbst des Jahres 2015 zugespitzte Flüchtlingskrise sowie die sich hieraus ergebenen politischen Auseinandersetzungen zwischen CSU [und CDU]“ (OLG Köln GRUR-RR 2018, 219 [Rn. 18]);
  • bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fehlende Betriebserlaubnis für ein Lufttransportunternehmen (AG Stralsund, Urt. v. 8.11.2017 – 16 C 1085/17 [juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf im Internet abrufbare offizielle Veröffentlichungen des Luftfahrtbundesamtes und Presseberichte]);
  • Empfehlungen auf der Internetsite der polizeilichen Kriminalpräventionsarbeit der Länder und des Bundes www.Q.de betreffend die Erstellung einer „Wertgegenstandsliste“ (OLG Köln NJW-RR 2017, 1502 [Rn. 59]);
  • beim Schneeräumen mit massiven metallischen Schiebern auf einem mit Kunststoffbahnen abgedichteten Dach muss mit Ritzungen oder Schürfungen gerechnet werden (OLG Rostock, Urt. v. 28.7.2017 – 6 U 131/15 [juris Rn. 77]).

Zu Rn. 508 (Wissenschaftscharakter und Zitierfähigkeit der „Wikipedia“):
Über die Manipulation von Biographien in der Wikipedia berichtete Markus Wehner in seinem Artikel „Deutsche Spitzenpolitiker verschleiern ihre Studienabbrüche“ (FAZ v.26.5.2013). Ein bemerkenswerter Fall eines fehlerhaften Wikipedia-Artikels ist Gegenstand des Urteils des LG Berlin v. 28.8.2018 – 27 O 12/17 (BeckRS 2018, 27235).

Weiteres Schrifttum:

Hodel, Nicht zitierfähig? – Wikipedia und Wissenschaft, http://weblog.histnet.ch/archives/1914 (30.6.2018); Mitschian, Zitieren aus Wikipedia. Stichproben für Deutsch als Fremdsprache, Zeitschrift für Interkulturellen Fremdsprachenunterricht 16 (2011), 147–175 (abrufbar unter http://zif.spz.tudarmstadt.de/jg162/beitrag/Mitschian.pdf); Scheloske, Ist die Wikipedia zitierfähig? Der Umgang mit wissenschaftlichen Quellen – Werkstattnotiz 126, http://www.wissenswerkstattnet/2008/11/01/istdiewikipediazitierfaehigderumgangmitwissen schaftlichenquellenwerkstattnotiz126/ (30.6.2018); Schimmel, Wissenschaft mit Wikipedia – warum eigentlich nicht?, in: Dammann/Grunsky/Pfeiffer (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Manfred Wolf, München 2011, S. 725–740; ders., Wikipedia für Juristen: Die Affäre für jedermann, in: Legal Tribune Online, 6.3.2017, https://tinyurl.com/yxmhcwrr (18.5.2017); Stüber, Zitieren in juristischen Arbeiten, 2. Aufl. 2018, S. 3, abrufbar unter https://www.niederlemedia.de/Zitieren.pdf (30.6.2018); Wozniak, Zitierpflicht für Wikipediaartikel – und wenn ja, für welche und wie? (mit krit. Forumsdiskussion), abrufbar unter https://mittelalter.hypotheses.org/3721 (30.6.2018).

Zu Rn. 508, 572, 674, 680, 681:
Zu den hier erörterten Fragen (Beibringungsgrundsatz, offenkundige Tatsachen, Internetrecherche, Seriosität von Internetquellen) siehe jetzt den lesenswerten Aufsatz von Windau (siehe oben LV).

Aus schweizerischer Sicht: Vetter/Peyer, Bekannte Tatsachen – unter besonderer Berücksichtigung des Internets, in: Gschwend u. a. (Hrsg.), Recht im digitalen Zeitalter, FG Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, Zürich/St. Gallen 2015, S. 759–778 (auch abrufbar unter https://tinyurl.com/y4c8yfxy [10.6.2019]). Die Autoren lehnen eine Internetrecherche des Gericht unter Hinweis auf den Verhandlungsgrundsatz rundweg ab (ebenda S. 773).

Zu Rn. 524:
Gegen den ebenso ubiquitären wie überflüssigen Rückgriff auf Art. 103 Abs. 1 GG auch nachdrücklich Wörner (siehe oben LV), S. 125 f. (der allerdings in einem bloßen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO aus der Formulierung „etwaige Beweisaufnahme“ [womit rein sprachlich nur dem selbstverständlichen Umstand Rechnung getragen wird, dass es Zivilprozesse ohne Beweisaufnahme gibt] den „Grundsatz der freien richterlichen Beweisablehnung“ ableitet und die Beweiserhebungspflicht erst aus der Verhandlungsmaxime ableitet).

Fn. 1662: Strack (siehe oben LV) Sp. 830.

Fn. 1666: Ebenso OLG Köln NJW-RR 2018, 464 (Rn. 44).

Zu Rn. 527:
In NJW-RR 2018, 249 (Rn. 12) bestätigt der Bundesgerichtshof seine st. Rspr., dass es dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich nicht verwehrt ist, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Be­weis­er­hebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.

Zu Rn. 533, 581, 581a:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Augenschein bei Vorliegen von aussagekräftigen und unbestrittenen Lichtbildern nicht eingeholt werden muss, wird von BVerfG, Beschl. v. 7.2.2018 – 2 BvR 549/17 (juris Rn. 11, insoweit in MDR 2018, 614 nicht abgedruckt) beiläufig bestätigt.

Eine monographische Darstellung des Augenscheins bietet Marcel Drehsen, Der gerichtliche Augenschein im Zivilprozeß, Bielefeld 2017.

Zu Rn. 543 (2. Spiegelpunkt):
Hinsichtlich der analogen Anwendung des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ebenso OLG München, Hinweisbeschl. v. 2.5.2017 – 9 U 4969/16 Bau, BeckRS 2017, 145360, Rn. 15.

Zu Rn. 548–565 (völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels):
Hinsichtlich der Ungeeignetheit eines blinden Zeugen a. A. Wörner (siehe oben LV), S. 247 für einen „Sehbehinderten“ (hinsichtlich der Frage, ob es an einem bestimmten Ort hell oder dunkel war) und eines tauben Zeugen (wenn es um „laute Geräusche oder einen Knall“ geht).

Das OLG Schleswig hat sich in WM 2019, 206 (Rn. 26) der in Rn. 555 dargestellten allgemeinen Meinung, dass ein Beweisantrag auf Beiziehung und Verwertung bestimmter „Akten“ nicht zielführend ist, angeschlossen, hat allerdings fehlerhaft statt die Unzulässigkeit des Beweisantrags anzunehmen das Vorliegen eines solchen verneint (siehe Rn. 34).

Ein Sachverständigengutachten ist bereits dann kein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn der Sachverständige auch nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können (OLG München, Urt. v. 26.2.2016 – 10 U 153/15 [juris Rn. 26]; LG Osnabrück, Urt. v. 30.8.2017 – 2 S 188/17 [juris Rn. 31]).

Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW 2018, 2803 (Rn. 9) seine st. Rspr., dass eine Ungeeignetheit eines Beweisantrags nur gegeben ist, wenn es – völlig – ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann und keine vorweggenommene Beweiswürdigung erforderlich ist.

Zu Rn. 557:
Der Bundesgerichtshof hat in NJW-RR 2018, 1150 seine st. Rspr. bekräftigt, dass ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, die unter Beweis gestellte Behauptung sei unwahrscheinlich (Rn. 16) oder widersprüchlich (Rn. 20, 21).

Zu Rn. 562 Fn. 1772:
In NJW-RR 2018, 506 (Rn. 10) bestätigt der Bundesgerichtshof die herrschende Rechtsprechung.

Zu Rn. 568:
Eine umfassende Darstellung der Möglichkeiten einer Beweismittelbeschaffung im Ausland bietet Jamal Daoudi, Extraterritoriale Beweismittelbeschaffung im deutschen Zivilprozeß, Berlin 2000 (zugl. Diss. Münster 2000).

Zu Rn. 572:
Der Bundesgerichtshof betont in seinem Urt. v. 19.2.2019 – VI ZR 505/17, juris Rn. 16 erneut die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme im Arzthaftungsprozess durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Zu Rn. 582:
Die amtswegige Erhebung eines Sachverständigenbeweises ist auch Gegenstand der mietrechtlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs v. 22.5.2019 – VIII ZR 180/18 (juris), wo es im Ls. 4a (gleichlautend Rn. 44) heißt:

    „Macht ein Mieter unter Vorlage eines Attests des behandelnden Facharztes geltend, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die – beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende (§ 144 ZPO) – Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich.“

Zu Rn. 582:
Eine amtswegige Erhebung eines Sachverständigenbeweises ist auch in den Fällen der amtswegigen Beziehung von Gutachten aus einem anderen Verfahren nach § 411a ZPO oder einem selbständigen Beweisverfahren nach § 493 Abs. 1 ZPO gegeben (eingehend Dölling [siehe LV], S. 2093 [sub II 2] und 2094 [sub III 2]).

Zu Rn. 583:
Die Zulässigkeit der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweiszwecken wird auch in § 144 Absatz 1 S. 1 ZPO i. d. F. des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. 2019 I, S. 2633) als selbstverständlich vorausgesetzt, wenn es in der Begründung des RegE (BT-Drs. 19/13828, S. 16) heißt :

  • „Durch die Umformulierung des § 144 Absatz 1 Satz 1 ZPOE soll deutlicher als bisher geregelt werden, dass sich das Gericht zur fachlichen Unterstützung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen auch unabhängig von einer Beweisaufnahme in einem frühen Verfahrensstadium verfahrensbegleitend zu Beratungszwecken bedienen kann. Der Sachverständige ist in dieser Funktion nicht Beweismittel, sondern Berater des Gerichts [...].
  • Die Möglichkeit des Gerichts, nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen einen Sachverständigen nicht nur zur Begutachtung, sondern auch als fachlichen Berater heranzuziehen, um sich auf diesem Wege die erforderliche Sachkunde zum richtigen Verständnis des Parteivorbringens und zur Erfassung des Sachverhalts zu verschaffen, besteht schon nach geltendem Recht [...]“.

Zu Rn. 586:
Der Bundesgerichtshof betont in seinem Beschl. v. 17.5.2018 – IX ZB 26/17 (juris Rn. 12, 14, 18, 19) erneut nachdrücklich die Pflicht des Tatrichters zur umfassenden amtswegigen Ermittlung des ausländischen Rechts, wobei die Parteien keine Darlegungslast (Beweisführungslast) haben.

Zu Rn. 587 (Literaturhinweise):
Stürner, Wie kann der Zugang zu ausländischem Recht in Zivilverfahren verbessert werden?, ZVglRWiss 2018, 1 ff.; Krauß/Stürner, Ausländisches Recht in deutschen Zivilverfahren, Baden-Baden 2018

Zu Rn. 588:
Soweit OLG München, Urt. v. 21.9.2018 – 10 U 1502/18 (juris Rn. 19) eine Parteieinvernahme der Klägerin nach § 448 ZPO u. a. von der Zustimmung der Beklagten abhängig macht, ist dies nicht nachvollziehbar – es liegt insoweit wohl eine Verwechslung mit § 447 ZPO vor.

Zu Rn. 592:
Die in der ZPO verschiedentlich getroffene Regelung, das Gericht könne „von Amts wegen“ eine sachverhaltsklärende Anordnung treffen (außer den in Rn. 591 erwähnten ist hier vor allem an § 411 Abs. 3 ZPO zu denken), wird, wie im Buch dargelegt, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer wieder verkannt.

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage wiederholt erfreulich scharfsinnig und klar befasst (Urt. v. 16.1.1986 – 4b RV 27/85 [juris Rn. 17–20]; zuletzt Beschl. v.16.4.2018 – B 9 V 8/18 B [juris Rn. 23]). In der erstgenannten Entscheidung heißt es (Hervorhebungen von mir):

  • „Nach §§ 402, 397 Abs. 2 ZPO haben die Beteiligten das Recht, im Termin an den Sachverständigen Fragen zu richten (Befragungsrecht) [...] Nach § 411 Abs. 3 [Satz 1] ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
  • Die beiden Möglichkeiten der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens unterscheiden sich also dadurch, daß die Möglichkeit 1) ein Recht der Prozeßbeteiligten, an den Sachverständigen Fragen zu richten, die Möglichkeit 2) dagegen die Befugnis des Prozeßgerichts selbst statuiert, von sich aus, „von Amts wegen“, also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um irrige tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im schriftlichen Gutachten in Gegenwart der Parteien mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen (vgl ...).
  • Der Umstand, daß die Prozeßbeteiligten nicht gehindert sind, ein Tätigwerden des Prozeßgerichts von Amts wegen nach § 411 Abs. 3 ZPO anzuregen (...), hat dazu geführt, daß in Rechtsprechung und Rechtsliteratur zwischen beiden Möglichkeiten der mündlichen Gutachtenserläuterung durch den Sachverständigen häufig nicht näher unterschieden wird (vgl zB BSG in SozR Nr. 160 zu § 162 SGG; BGHZ 35, 370, 372 f.; BVerwG MDR 1973 Seite 21 und in NJW 1964, Seite 2645, 2646; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Anm. 5b mit zahlreichen Nachweisen). Das ist bei der funktionalen Ähnlichkeit der beiden Antragsmöglichkeiten verständlich.“

Zu Rn. 593:
Die hier vertretene Ansicht, dass eine Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zum Zweck der Anhörung regelmäßig erfolgen sollte, ist im Schrifttum wohl herrschend, siehe zuletzt Wesche (siehe oben LV), S. 103 und Kurpat (siehe oben LV), S. 170.

Zu Rn. 593–600, 603, 604:
Siehe auch Greger, Die Partei, passim.

Zu Rn. 607:
Soweit das OLG München in seinem Urt. v. 13.7.2018 – 10 U 1856/17 (juris Rn. 22) anmerkte, die Parteien seien mit der Anwesenheit des Sachverständigen während der Zeugeneinvernahme einverstanden gewesen, ist dies bedenklich. Sollte das OLG München dabei an § 394 Abs. 1 ZPO gedacht haben, wäre dies fehlsam, weil diese Vorschrift nicht über § 402 ZPO entsprechend anzuwenden ist (RGZ 8, 343 [346]; RGSt. 2, 153 [158]; 52, 161; Thomas/Putzo/Reichold § 402 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Scheuch §402 Rn. 23.15 m.w.N.; a.A. nur Musielak/Voit/Huber § 402 Rn. 14 ohne Erwähnung der h. M. und ohne Begründung), ganz abgesehen davon, dass auch eine Auseinandersetzung mit dem in seinem Urt. v. 13.5.2016 – 10 U 4529/15 (juris Rn. 36) zutreffend aufgestellten Grundsatz der zwingend notwendigen Anwesenheit des unfallanalytischen Sachverständigen in solchen Fällen fehlt.

Zu Rn. 623:
Ein Beispiel für eine richterliche Argumentation, ein bestimmter Parteivortag sei zwar „durchaus möglich“, aber gewisse entgegenstehende Tatsachen könnten nicht ausgeschlossen werden, bietet der Beschl. des OLG Frankfurt a. M. v. 9.1.2017 – 29 U 187/16 (juris Rn. 22, 23, 24]).

Eine Variante einer solchen pauschalen Skepsis ist gegeben, wenn das LG Berlin in seinem Beschl. v. 19.10.2017 – 67 S 279/17 im Zusammenhang mit der Frage des Nachweises der rechtzeitigen Zustellung einer Betriebskostenabrechnung die nicht näher begründete These aufstellt, eine Zustellerliste eines Boten sei bereits „aus grundsätzlichen Erwägungen heraus schon faktisch nicht geeignet, den Zustellnachweis zu führen“ (zu Recht ablehnend Krapf, jurisPR-MietR 9/2018 Anm. 3 unter C).

Zu Rn. 628, 631:
Die Notwendigkeit einer Gesamtschau gerade auch im Hinblick auf das prozessuale Verhalten der Parteien hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urt. v.26.3.1981 – 2 AZR 604/79 (juris Rn. 67) betont.

In der bereits oben zu Rn. 527 erörterten Entscheidung NJW-RR 2018, 249 (Rn. 12) bestätigt der Bundesgerichtshof seine st. Rspr. zur notwendigen Einbeziehung von Parteiangaben im Rahmen einer Parteianhörung in die von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO geforderte Verhandlungswürdigung.

Das OLG Naumburg (VRS 129 [2015], 273) setzt dagegen seine Rechtsprechung, das Ergebnis einer Parteianhörung, die kein Beweismittel sei, könne nicht Gegenstand einer „Beweiswürdigung“ sein, fort – es hat nach wie vor nicht erkannt, dass das Gesetz unzweifelhaft in jedem Fall (!) eine (von der Beweiswürdigung verschiedene) Verhandlungswürdigung verlangt (siehe eingehend Buch Rn. 527, 628, 631).

Auch Laumen (siehe oben LV) vermengt die Verhandlungs- und Beweiswürdigung, wenn er sich dafür ausspricht, dass die „Verwertung von Parteiaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung [...] die absolute Ausnahme bleiben“ müsse. Sie muss nicht nur die Ausnahme bleiben, vielmehr gibt es sie nach dem Gesetz (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO) überhaupt nicht. Die Verwertung von Parteiaussagen ist Gegenstand der Verhandlungswürdigung. Soweit er darauf hinweist, dass für die Unterschiedlichkeit von Parteianhörung und Parteivernehmung auch spreche, dass bei Letzterer „die Ablehnung, sich vernehmen zu lassen (§ 446 ZPO), das Ausbleiben (§ 454 ZPO) und die Verweigerung der Aussage und des Eides (§ 453 Abs. 2 ZPO) vom Gericht frei gewürdigt werden“ könnten, übersieht er, dass all dies (natürlich mit Ausnahme der Eidesverweigerung) auch bei der Parteianhörung möglich ist (siehe eingehend Buch Rn. 645, 647).

Zu Rn. 628a:
Der persönliche Eindruck des Richters kann – was seit Langem bekannt ist – natürlich durch Vorurteile beeinflusst sein.

Aus dem umfangreichen Schrifttum hierzu seien die immer noch grundlegende Untersuchung von Lautmann, Justiz – die stille Gewalt, Frankfurt a. M. 1972 und zuletzt Jäger, Unbewusste Vorurteile und ihre Bedeutung für den Richter, DRiZ 2018, 24 ff. erwähnt (letzterer Aufsatz leidet in Bezug auf die deutsche Justiz an einer zu geringen Distanz zu US-amerikanischen Denkmustern sowie modischen und prozessrechtlich unergiebigen Topoi wie Antidiskriminierung und Diversity).

Zu Rn. 646:
Ebenso jetzt LG Heilbronn, Urt. v. 22.5.2018 – 6 O 35/18 (juris Rn. 62) in einem Fall im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal.

Das in Fn. 2064 angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs v. 16.3.2017 ist in NJW 2017, 3304 abgedruckt.

Zu Rn. 648:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW-RR 2018, 1003 und MDR 2018, 1395 seine st. Rspr. zum sog. überholenden Vortrag und zu dessen Würdigung im Rahmen der Verhandlungswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der von Fischer in der Besprechung der letztgenannten Entscheidung (MDR-Blog v.13.12.2018, https://blog.ottoschmidt.de/mdr/feed/) aufgestellten Behauptung, ein widersprüchliches Vorbringen dürfe als „unbeachtlich“ behandelt werden, „wobei natürlich vorher versucht werden muss, den Widerspruch aufzuklären“, ist aus den im Buch unter Rn. 27 eingehend dargelegten Gründen zu widersprechen.

Zu Rn. 650:
Zur Glaubwürdigkeit zusammenfassend im Sinne der herrschenden Meinung zuletzt etwa OLG München, Urt. v. 19.5.2017 – 10 U 1209/15 (juris, Rn. 35).

Zu Rn. 651:
Der Bundesgerichtshof bestätigt die seit jeher geltenden Grundsätze zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in BGHZ 212, 286 (Rn. 28) und NJW 2018, 1261 (Rn. 10). Eine weitere Bestätigung findet sich in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des OLG Düsseldorf in GRUR 2018, 1037.

Zu Rn. 655:
Auch Widersprüche zwischen einer Zeugenaussage und einer vorausgegangenen eidesstattlichen Versicherung haben nicht zwingend die Unglaubwürdigkeit des Zeugen zur Folge (OLG München WRP 2018, 501).

Zu Rn. 658:
In NJW-RR 2018, 249 (Rn. 12) bestätigt der Bundesgerichtshof seine st. Rspr. zum Verhältnis von mündlichem Parteivortrag zu Parteiaussage/Zeugenaussage. Das OLG München setzt seine in Fn. 2107 aufgeführte st. Rspr. im Urt. v. 13.7.2018 – 10 U 1856/17 (juris Rn. 7) fort. Auch das LG Berlin GE 2017, 952 legt diese h. M. zugrunde.

Zu Rn. 665:
Es ist grundsätzlich von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung auszugehen (BGH NJW 2015, 349 Rn. 14; Beschl. v. 8.5.2018 – VI ZB 5/17 [juris Rn. 12]). Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH a.a.O.).

Zu Rn. 666:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.10.2018 – I ZR 114/17 (juris Rn. 19 ff.) erneut die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten bestätigt. Bacher hat in seinem diesbezüglichen Praxistipp vom 24.3.2019 (https://blog.ottoschmidt.de/mdr/feed/) zu Recht erneut darauf aufmerksam gemacht, dass damit die angeblichen Vorteile einer Abtretung zur Erlangung einer Zeugenstellung zunichtegemacht werden können.

Gegenteiliger Ansicht zu der in Fn. 2160 angeführten heute h. M. noch OLG Karlsruhe BB 1992, 97, offengelassen noch von OLG Dresden NJW 2000, 901 (902).

Zu Rn. 668:
Das Kammergericht hat in DAR 2018, 140 = MDR 2018, 339 m. zust. Anm. Laumen MDR 2018, 581 f. zu Recht darauf hingewiesen, dass die Spontanäußerung eines Unfallbeteiligten nur ein Schuldindiz ist, welches nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (umfassend) zu würdigen ist.

Die Behandlung solcher Spontanäußerung ist aber nicht unumstritten. So hat der 12. ZS des Kammergerichts in VersR 2006, 1126 (1127) darin eine Umkehr der Beweislast mit der für den Erklärenden mißlichen Folge des § 292 ZPO gesehen (ebenso Staudinger/Marburger, BGB [2015] § 741 Rn. 40). Nach Gehrlein JA 1995, 598 (600) soll eine solche Äußerung eine „Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr zur Folge haben.

Zu Rn. 669, 695:
Das OLG Koblenz hat in seinem Urt. v. 7.2.2018 – 5 U 897/17, BeckRS 2018, 10127 unter Hinweis auf BGH VersR 2009, 499 die Notwendigkeit der kritischen Prüfung von Ausführungen medizinischer Sachverständiger auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit insbesondere bei Widersprüchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen betont, wobei es auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO in Betracht zog.

Der Bundesgerichtshof nimmt in NJW 2018, 3097 (Rn. 10) in der grundsätzlichen Aussage denselben Standpunkt ein.

Zu Rn. 672:
Der Gesetzgeber hat in den am 1.1.2018 in Kraft getretenen § 72a Satz 1 Nr. 1–4; 119a Satz 1 Nr. 1–4 GVG den Wert der Spezialisierung erneut und nachdrücklich betont, wenn er nunmehr die von den Landgerichten bislang in erheblichem Maße verweigerte Einrichtung von Spezialkammern bei den Landgerichten und von Spezialsenaten bei den Oberlandesgerichten in den Sachgebieten Streitigkeiten aus Bank und Finanzgeschäften, aus Bau und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Heilbehandlungen und Versicherungsvertragsverhältnissen angeordnet hat. Vgl. dazu eingehend Fölsch (siehe oben LV).

Der Gesetzgeber setzt seine Förderung der Spezialisierung der Gerichte in Art. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. 2019 I, S. 2633) fort, wonach Spezialspruchkörper auch für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, ferner erbrechtliche Streitigkeiten sowie insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz einzurichten sind.

Literaturhinweis: Fleischer/Bong/Cools, Spezialisierte Spruchkörper im Gesellschaftsrecht, in: RabelsZ 81 (2017), 608–660

Zu Rn. 676:
Wenn es in OLG München, Urt. v. 13.7.2018 – 10 U 1856/17 (juris Rn. 31) heißt: „Auf Nachfrage des Senats ist dieser nach ZAK und IFS zertifiziert für Kfz-Unfallgutachten und -bewertung, er ist nicht öffentlich bestellt und allgemein vereidigt. Der Sachverständige Fleischer ist als Schadensgutachter zur Beurteilung unfallanalytischer Fragen daher nicht sachkompetent.“, ist dies in mehrfacher Hinsicht unzulänglich:

  • Zunächst ist die Formulierung „Kfz-Unfallgutachten und -bewertung“ missverständlich und wird auch von den genannten Institutionen nicht verwendet. Unfallanalytiker werden richtigerweise als „Sachverständigen für Unfallrekonstruktion“ bezeichnet (es finden sich auch die Bezeichnungen „Sachverständige für Kraftfahrzeugunfallursachen“, „Sachverständige für (Verkehrs-)Unfallrekonstruktion“ oder „Sachverständige für Straßenverkehrsunfälle“). Daneben gibt es die „Sachverständigen für (Kraft-)Fahrzeugschäden und .-bewertung“.
  • Die Beurteilung der Zertifizierung durch ZAK oder ifs ist in dieser Allgemeinheit aus den im Buch genannten Gründen unzutreffend.

Zu Rn. 687:
Das LG Wiesbaden lehnt in seinem Urteil v. 6.3.2018 – 9 S 34/14 (juris Rn. 16) die Einholung eines Vorerkrankungsverzeichnisses ab, wobei es sich zwar wortreich mit dem im Buch zitierten Urteil des OLG München v. 15.4.2011 – 10 U 5655/10 (juris) auseinandersetzt, aber nicht mit dem gesamten komplexen Meinungsstand. Die Eigengesetzlichkeiten des Verkehrsunfallprozesses (siehe Buch Rn. 572 und 599) blieben dem LG Wiesbaden – wohl auch wegen fehlender Spezialisierung – leider verborgen.

Zu Rn. 693:
Auf die Pflicht des Gerichts, den Sachverständigen hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der rechtlichen Rahmenbedingungen anzuleiten, weist auch OLG Bamberg MDR 2018, 487 nachdrücklich hin.

Zu Rn. 695:
Schon Stein [siehe oben LV, S. 78] hatte betont: „Auch der Laie kann logische Sprünge, Unklarheiten und Widersprüche einer wissenschaftlichen Ausführung erkennen [...]“.

Zu Rn. 713, 714:
Das OLG Koblenz hat in seinem Hinweisbeschl. v. 12.7.2018 – 1 U 217/18, BeckRS 2018, 24171 seinen Standpunkt bekräftigt und in engster Anlehnung an die Gesetzesbegründung einen „schlüssigen Vortrag“ von Anhaltspunkten verlangt.

Zu Rn. 716:
Auch das OLG Düsseldorf hat sich dezidiert auf den Standpunkt gestellt, dass allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts abgeleitet werden könne, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzuträten (Urt. v. 20.7.2017 – I11 U 32/15 [juris Rn. 21]).

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in BauR 2019, 282 (Rn. 21) dagegen der Ansicht des VIII. ZS des Bundesgerichtshofs angeschlossen (soweit es sich auch auf die Entscheidung des VI. ZS v. 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7 beruft, handelt es sich um ein Fehlzitat – dort findet sich keine diesbezügliche Aussage).

Zu Rn. 716:
Während die Verneinung von Zweifeln an den erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, wie sich aus der in Rn. 715 und 16 dargestellten Rechtsprechung ergibt, revisibel ist, ist die Bejahung von Zweifeln nicht angreifbar (BGH NJW 2004, 1458 [juris Rn. 11]; BGHZ 162, 313 [juris Rn. 12]; Zöller/Heßler § 529 Rn. 15; Musielak/Voit/Ball, § 529 Rn. 26), und zwar nicht nur, wenn die Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz durchgeführt worden ist und zu neuen Erkenntnissen geführt hat, sondern auch, wenn die (ergänzende) Beweisaufnahme angeordnet worden, aber ergebnislos geblieben ist (BGH, Urt. v. 7.2.2019 – VII ZR 274/17 [juris Rn. 17]).

Zu Rn. 719:
Der Bundesgerichtshof hat in NJW 2018, 2334 (Rn. 11) seine st. Rspr. bekräftigt, dass ein Berufungsgericht eine erstinstanzlichen Parteianhörung nicht ohne eine erneute – eigene – Parteianhörung abweichend würdigen darf.

Zu Rn. 740a:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW 2018, 3652 seine Rechtsprechung, dass § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Erfordernis habe, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat (Rn. 20) und dass eine Nachlässigkeit der Partei hier unschädlich sei (Rn. 22).

Zu Rn. 752:
Der Bundesgerichtshof bekräftigt in NJW 2018, 3097 (Rn. 9) seine im Buch dargestellte Rechtsprechung.

Zu Rn. 762:
Der Bundesgerichtshof hat nun in WM 2018, 2196 (Rn. 24–30) entschieden, dass der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (z. B. der Widerruf gemäß §§ 312b, 312g; 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist, in der Berufungsinstanz generell (u. U. bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs) zu berücksichtigen ist und auch eine Präklusion nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausscheidet.

Der erste Satz der Rn. 762 ist deshalb entsprechend neu zu lesen.

Zu Rn. 764a:
Für eine Berücksichtigung auch streitigen Vorbringens LG Detmold, Beschl. v.21.10.2013 – 10 S 140/13 (juris Rn. 7, 8).

Zu Rn. 768 Fn. 2485:
Ebenso OLG Celle BauR 2017, 1045.

Zu Rn. 776:
§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG verweist auf die Vorschriften der ZPO über die Berufung insoweit, als das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung trifft § 67 ArbGG. Die Vorschrift regelt abschließend die Zulassung neuen Vorbringens (BAGE 113, 315 [Rn. 25 bei juris]). Neues Vorbringen ist danach grundsätzlich möglich, wohingegen § 531 Abs. 2 ZPO davon ausgeht, dass neues Vorbringen in der Berufungsinstanz grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmefällen zulässig ist (BAG a. a. O.).

Zu Rn. 793:
Die Pflicht zur Schriftsatzgewährung analog § 283 ZPO besteht auch, wenn erst in zweiter Instanz (erstmalig) nur ein mündliches Gutachten erstattet wird (BGH, Urt. v.14.6.2018 – III ZR 54/17 [juris Rn. 28]).

Zu Rn. 812, 813:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in ZInsO 2018, 1379 (Rn. 6, 7) seine st. Rspr. zur Unzulässigkeit einer Berufungseinlegung unter der Bedingung der PKH-Bewilligung und zu den insoweit geltenden Auslegungsgrundsätzen.

Das OLG Schleswig hat in seinem Beschl. v. 18.12.2018 – 7 U 148/18 (juris Rn. 11) in doch sehr gewagtem Rückgriff auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei PKH-Beantragung und ausdrücklicher Einlegung einer „bedingten Berufung“ eine unbedingte Berufung angenommen, welche sie dann mit umfangreicher Begründung als offensichtlich aussichtslos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies.

Zu Rn. 828:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW-RR 2018, 1270 seine Rechtsprechung, dass Wiedereinsetzung nur zu bewilligen ist, wenn die Partei nicht mit der Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Kostenarmut rechnen musste, wobei dies bereits dann der Fall ist, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann.

Zu Rn. 836:
Wie die h. M. auch LAG Baden-Württemberg NZA-RR 2018, 43 (Rn. 11).

Zu Rn. 838:
Das OLG Köln hat in seinem Beschl. v. 05.11.2018 – 5 U 33/18, NJW-RR 2019, 759 unter umfangreichen Nachweisen aus dem Schrifttum die These aufgestellt, dass ein Anwalt seinen Mandanten auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hinzuweisen habe und ihn bei entsprechendem Auftrag darüber informieren müsse, welcher Prozessfinanzierer für den Mandanten besonders günstig ist (soweit das OLG Köln davon ausgeht, dass insoweit eine einheitliche Meinung im Schrifttum bestehe, ist dies allerdings unzutreffend).

Zu Rn. 855 :
Besondere Probleme ergeben sich im Arbeitsgerichtsprozess im Hinblick auf § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wenn nach Einlegung der Berufung ein Umstand eintritt, der einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenstehen könnte. Hier werden zwei Ansichten vertreten:

Zum einen wird am § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG festgehalten, der eine eindeutige und abschließende Regelung darstelle. Der Arbeitgeber habe die Wahl zwischen Vollstreckungsgegenklage und Berufung. Wenn er sich für letztere entscheide, müsse er die Konsequenzen für die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung tragen. Bloße Billigkeitserwägungen rechtfertigten eine analoge Anwendung des § 769 ZPO nicht (so LAG Hamm, Beschl. v. 10.11.2008 – 14 Sa 1507/08 [juris Rn. 6 ff.]; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.8.2015 – 4 Sa 19/15 [juris Rn. 20] jedenfalls für den Fall, dass die Einwendung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, jedoch vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden ist; LAG Baden-Württemberg NZA-RR 2018, 100).

Die herrschende Gegenansicht plädiert für eine solche analoge Anwendung des § 769 ZPO. Es sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, bei erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstandenen Einwendungen seine Berufung teilweise wieder zurücknehmen zu müssen, um eine zulässige Vollstreckungsgegenklage erheben zu können. Der Arbeitgeber müsste nachteilige Kostenfolgen hinnehmen, um sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen zu können, die zum Ziel hätten, einen Anspruch durchzusetzen, gegen den im Ergebnis durchgreifende materielle Einwendungen bestünden. Sinn der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG sei es nicht, dem Arbeitgeber, der materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebe, prozessuale Hindernisse in den Weg zu stellen (so LAG Berlin LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 20; LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.9.2002 – 8 Sa 344/02 [juris Rn. 11 f.]; LAG Baden-Württemberg LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 34 [Rn. 15 ff.]; LAG Hamm, Beschl. v.21.12.2010 – 18 Sa 1827/10 [juris Rn. 33 ff.]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.11.12.2012 – 10 Sa 422/12 [juris Rn. 13]; LAG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2014 – 3 Sa 2/14 [juris]; Hohmann, ArbGG, § 62 Rn. 3; GMP/Schleuser § 62 ArbGG Rn. 22a).

Zu Rn. 874 Fn. 2773:
Der Bundesgerichtshof hatte zu dem (seinerzeitigen) Erfordernis der fünfjährigen Berufspraxis als Voraussetzung der OLG-Zulassung in seinem Beschl. v. 12.1.2004 (BRAK-Mitt. 2/2004, 1) sehr treffend ausgeführt:

    „Dass durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001(BGBl. I, 1887) der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts eingeschränkt worden ist (vgl. §§ 529, 531 ZPO), wodurch die erste Instanz an Bedeutung gewonnen hat, rechtfertigt – entgegen der Ansicht des Ast. – nicht, jeden RA, der bei der ersten Instanz zugelassen ist, auch vor dem OLG auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts ist die Aufgabe des Berufungsanwalts, insbesondere die Beurteilung, welche Angriffs- oder Verteidigungsmittel jetzt noch zulässigerweise vorgebracht werden können, nicht einfacher geworden, sondern eher schwieriger.“

Zu Rn. 906:
Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt dabei die Angabe der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter, oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können; die Angabe des Sitzes der tatsächlichen Geschäftstätigkeit ist dagegen nicht erforderlich (BGH GRUR 2018, 1181 [Rn. 17, 18]).

Zu Rn. 907:
Vossler bespricht in MDR 2018, 76 f. zustimmend die in Fn. 2846 genannte Entscheidung BGH MDR 2017, 1318 und weist zu Recht auf die Notwendigkeit „größtmöglicher Aufmerksamkeit und Sorgfalt“ bei der Abfassung einer Berufungsschrift sowie der Beifügung einer Urteilsabschrift (ggf. bereits mit der Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax) hin.

Zu Rn. 911:
Der Bundesgerichtshof hat in WM 2019, 204 seine im Buch dargestellte Rechtsprechung bestätigt.

Zu Rn. 940–942:
Das Thema „Unterschrift des Rechtsanwalts“ ist offenbar unerschöpflich. So musste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschl. v. 31.01.2019 – III ZB 88/18 mit einer so blassen Unterschrift befassen, dass sie auf den per Telefax übertragenen Exemplaren nicht mehr lesbar war. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht eine solche lebensfremde Handhabung als mit § 130 Nr. 6 ZPO unvereinbar angesehen. Ablehnende Besprechung dagegen von Vollkommer, MDR 2019, 566 f. mit dem ebenso altbekannten wie unzutreffenden Argument, § 130 Nr. 6 ZPO sei nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet (zu den Soll-Vorschriften siehe eingehend Rn. 1282).

Zu Rn. 959:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschl. v. 8.5.2019 – XII ZB 8/19 (juris Rn. 10) seine st. Rspr. (NJW 2008, 2649; 2015, 1527 [Rn. 10]) bestätigt, dass eine per E-Mail-Anhang als pdf-Datei übermittelte Berufungsschrift (gleiches gilt für die Berufungsbegründungsschrift) erst dann rechtzeitig eingegangen ist, wenn der im Original eigenhändig unterschriebene Schriftsatz vom Gericht vor Fristablauf ausgedruckt worden ist. Die gegenteilige Entscheidung BSG, Beschl. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71 = NJW 2017, 1197 hat entgegen zustimmender Kommentierungen im Schrifttum (Müller, BGH hält an „ERV light“ fest: Entscheidet der Wachtmeister über die Zulässigkeit? https://tinyurl.com/y2x4eg8t [16.6.2019]; ihm folgend Windau www.zpoblog.de/?p=7469 [16.6.2019]) im Zivilprozess schon wegen ihrer Inkonsistenz keine Bedeutung. Im Leitsatz heißt es nämlich zunächst umfassend:

  • „Wird eine Datei, die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur über das elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach übermittelt, entspricht ihr Ausdruck durch das Gericht, unabhängig davon, ob diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde, nicht den Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift.“
  • In Rn. 25 wird dann aber die an sich nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG notwendige Anrufung des GmS-OGB dadurch umgangen, dass auf eine entscheidungserhebliche Besonderheit des Falles verwiesen wird:
  • „Der BGH wiederum wäre in der hier vorliegenden Konstellation, wie vom LSG zutreffend dargelegt, im Ergebnis ebenso wie der Senat nicht von einer formwirksamen schriftlichen Berufung ausgegangen, weil er die eigenhändige Unterschrift des Schriftsatzes vor dem Digitalisierungsvorgang fordert (BGH Beschluss vom 18.3.2015 XII ZB 424/14 RdNr 13). Hier enthält der elektronisch übermittelte Berufungsschriftsatz der Klägerin nach den Feststellungen des LSG nicht deren eigenhändige Unterschrift, sondern eine lediglich in das elektronische Dokument eingefügte elektronische Bilddatei mit der Darstellung einer händischen Unterschrift.“

  • Auch eine Verfassungsbeschwerde kann nicht per E-Mail eingelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18 [juris]).

Zu Rn. 960a:
Der in § 130a Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 ZPO vorgesehene sichere Übermittlungsweg der De-Mail hat kaum praktische Bedeutung. Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht per De-Mail eingelegt werden, weil sich im BVerfGG keine Verweisung auf § 130a ZPO findet (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18 [juris]).

Zu Rn. 962a:
Die Übermittlungsmöglichkeit des § 130a ZPO hat, wie vorauszusehen war, eine Vielzahl neuer Probleme aufgeworfen. Aus der Rechtsprechung siehe etwa jüngst OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.4.2019 – 11 U 164/18 (juris).

Zu den Literaturhinweisen:

Müller, eJustice – Der elektronische Rechtsverkehr tritt aus der Nische, JuS 2018, 1193 ff. und umfassend Bernhardt/Leeb, Elektronischer Rechtsverkehr, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 6. Aufl. Saarbrücken 2019, Kap. 6.

Zu Rn. 972:
Der Bundesgerichtshof hat in MDR 2018, 1457 (Rn. 9 bei juris) klargestellt, dass die Vorfrist selbst nicht in der Handakte eingetragen werden muss.

Zu Rn. 988:
Wie hier jetzt der III. ZS des BGH in NJW 2018, 952 (Rn. 14) und der VIII. ZS in NJW 2018, 1022 (Rn. 15) jew. ohne Erwähnung der Entscheidung des VI. ZS in NJW-RR 2018, 311 (Rn. 10), wo die Frage – für den Fall des Ausbleibens der beantragten Akteneinsichtsbewilligung – noch offengelassen worden war. Schwenker (siehe LV) hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals zusammengefasst.

Eine Wiedereinsetzung kommt nur bei rechtzeitigem Akteneinsichtsgesuch in Betracht, welches nicht gegeben ist, wenn es (gerade) noch vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, BGH NJW-RR 2018, 311.

Zu Rn. 989 (Fn. 3083) und 1009 (Fn. 3111):
Die unter MDR 2005, 288 zitierte BAG-Entscheidung ist in der amtlichen Sammlung unter BAGE 112, 222 veröffentlicht.

Zu Rn. 991:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW-RR 2018, 1210 seine Rechtsprechung zu den Organisationspflichten eine Rechtsanwalts im Hinblick insbesondere auf die Möglichkeit eines krankheitsbedingten Ausfalls.

Zu Rn. 1003:
Für die Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO ist es anerkannt, dass eine geplante und erstrecht bereits gebuchte Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einen zwingenden Verlegungsgrund darstellt, wobei sich die Partei nicht auf eine Vertretung durch einen etwaigen Sozius des Prozessbevollmächtigten verweisen lassen muss (BGH, Beschl. v. 24.1.2019 – VII ZR 123/18 [juris Rn. 23] unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt a. M. NJW 2008, 1328).

Zu Rn. 1028:
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in Räumungssachen muss der Anwalt damit rechnen, dass der Vorsitzende im Hinblick auf das in § 274 Abs. 4 ZPO verankerte Beschleunigungsgebot im Rahmen seines richterlichen Ermessens abweichend vom Verlängerungsantrag nur eine Fristverlängerung von wenigen Tagen oder gar Stunden bewilligt; § 274 Abs. 4 ZPO führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast für den geltend gemachten Verlängerungsgrund noch gar dazu, dass einem Verlängerungsantrag grundsätzlich nicht stattzugeben wäre (BGH NJW 2018, 1400 [Rn. 27, 28] gegen etwa Schmid ZMR 2013, 417 [418] und Kern/Diehm/Baudewin, ZPO, Berlin 2017, § 272 Rn. 16).

Zu Rn. 1038 :
Praxishinweis 1 (2. Spiegelpunkt):

Ein Postausgangsbuch kann ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (so jetzt erneut BGH MDR 2018, 295). Dies gilt aber nicht (BGH a. a. O.), wenn der fragliche Schriftsatz erst nach Eintrag im Postausgangsbuch kuvertiert und zur Post gegeben wird oder zwischen dem Eintrag und der Aufgabe des Schriftstücks ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung fristgerecht erfolgt ist.

Praxishinweis 2:

1. Spiegelpunkt:
Die Notwendigkeit einer Vorfrist wird jetzt auch von OLG Dresden MDR 2017, 786 betont.

4. Spiegelpunkt:
Der VI. ZS des BGH bestätigt in NJW-RR 2017, 1532 (Rn. 12) und im Beschl. v. 20.2.2018 – VI ZB 47/17 (juris Rn. 10), dass ein Anwalt sich vor Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist nicht beim Gericht erkundigen müsse, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben wurde.

Zu Rn. 1056:
Der heute h. M. folgt auch Krüger-Doyé, jurisPR-PrivBauR 5/2018 Anm. 4.

Zu Rn. 1058:
Einen Fall, wo ein Antrag auf Zurückverweisung aus Klägersicht zweifelsfrei untunlich wäre (während aus der Sicht des antragstellenden Beklagten wohl der Wunsch, auch nach einer Prozessdauer von 13 Jahren und zweimaliger Aufhebung und Zurückverweisung weiter ein für ihn negatives Urteil zu verhindern, im Vordergrund stand), bespricht Windau www.zpoblog.de/?p=6311 (zu BGH WM 2018, 897).

Zu Rn. 1069:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschl. v. 7.12.2018 – VIII ZR 146/18, BeckRS 2018, 33337 die st. Rspr., wonach in der Berufungsinstanz Anträge nach § 712 ZPO gestellt werden müssen, andernfalls eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz ausscheidet.

Nach Ansicht des VIII. ZS gilt dies auch, wenn das Berufungsgericht irrtümlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO (Unanfechtbarkeit seines Urteils) angenommen und deshalb von der (zwingenden) Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO abgesehen hat (außer der vorgenannten Entscheidung WuM 2003, 637; 2004, 553; 2012, 510; 2018, 221; anders dagegen WuM 2007, 545). Anders aber der V. ZS (WuM 2007, 545), der VI. ZS (NJW-RR 2017, 127), der IX. ZS (BeckRS 2003, 03561), der X. ZS (NJW-RR 2007, 1138) und der XII. ZS (VersR 2010, 536).

Zu Rn. 1078:
Die Überlegenheit und Vorzugswürdigkeit der Entscheidung durch einen Spruchkörper gegenüber der durch einen Einzelrichter wird auch von BGH NStZ 2011, 52 („strukturelle Überlegenheit“ der Dreierbesetzung gegenüber der Besetzungsreduktion nach § 76 Abs. 2 GVG a. F.) sowie von Fölsch (siehe oben LV), S. 169 sub 3 und Paulsen (siehe oben LV), passim betont.

Die Entscheidung BVerfGK 15, 537 = BVerfG NJW-RR 2010, 268 (Rn. 22), wonach das Kollegium kein „besseres Gericht“ als der Einzelrichter nach §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 GKG sei, steht dem nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht um eine Grundsatzaussage handelt, wie sich schon aus der späteren Entscheidung BVerfGK 18, 220 (Rn. 7) ergibt, sondern um eine Hilfserwägung im Rahmen der zu entscheidenden Abgrenzung Einzelrichter/Kollegium.

Zu Rn. 1087:
Wird die Berufung hinsichtlich eines mit der Berufung weiterverfolgter Teils der Klage nicht gesondert begründet, wird die Berufung (nur) hinsichtlich dieses Teils unzulässig (BGH, Urt. v. 13.2.1997 – III ZR 285/95, NJW 1997, 1309; Urt. v. 13.11.1997 – VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; Beschl. v. 16.10.2007 – VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 6; Beschl. v. 24.11.2020 – VI ZB 57/20, juris Rn. 11).

Zu Rn. 1088:
Einen einheitlichen Grund im Sinne der ersten Ausnahme hat der Bundesgerichtshof auch im Fall des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO (Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners) angenommen, weil die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit regelmäßig die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung indiziert, ZInsO 2018, 447 (Rn. 12, 13).

Zu Rn. 1091:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinen Beschlüssen v. 15.5.2018 – II ZB 10/17, juris Rn. 11, v. 29.11.2018 – III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 11 und v. 7.5.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119 seine im Beschl. v. 25.1.1990 – IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184 begründete st. Rspr. zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung in Fällen der sog. Mehrfachbegründung.

Eine inhaltliche Trennung der einzelnen Angriffspunkte ist zwar rechtlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 18.7.2001 – IV ZR 306/00, NVersZ 2001, 477, 478; BGH, Urt. v. 13.11.2001 – VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 [unter II 1 a. E.]; BGH, Beschl. v. 28.2.2007 – V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12), aber schon aus Gründen der Selbstkontrolle dringend zu empfehlen.

Zu Rn. 1102 Fn. 3409:
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine st. Rspr. in NZA 2018, 541 (Rn. 16).

Zu Rn. 1103, 1125 und 1126:
Die genannten Grundsätze gelten auch im familiengerichtlichen Verfahren (BGH NJW-RR 2018, 386 (Rn. 8, 9).

Auch die Instanzgerichte betonen immer wieder die Notwendigkeit einer eingehenden und inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (so KG, Beschl. v. 1.10.2018 – 26 U 99/17 [juris Rn. 78–80]; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v.10.7.2018 – 6 Sa 502/17 [juris Rn. 24–27]).

Zu Rn. 1108 Fn. 3441:
Ebenso OLG München, Urt. v. 22.12.2017 – 10 U 429/17 (juris Rn. 33).

Zu Rn. 1109:
Der Text im Buch ist nicht dahin zu verstehen, dass die Einhaltung der sonstigen Formalien einer Berufungsbegründung, insbesondere die Antragstellung entbehrlich wäre. Das LAG Erfurt verlangt in seinem Urt. v. 10.10.2005 – 7/4/7 Sa 356/04 (juris) eine explizite Antragstellung und eine weitere Begründung dahin, was in erster Instanz beantragt worden war. Gravenhorst hat dies in seiner Besprechung jurisPR-ArbR 20/2006 Anm. 3 zu Recht kritisiert. Es ist daran zu erinnern, dass ein ausdrücklicher Antrag zwar immer sinnvoll ist, aber sein Fehlen nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führt (siehe näher Buch Rn. 1043). Was die weitere Begründung angeht, ist dem Landesarbeitsgericht zuzugeben, dass die Klägervertreterin insofern ungeschickt agiert hat, als sie neben dem erstinstanzlichen Protokoll auch ihren Klageschriftsatz hätte vorlegen können. Auf dessen Fehlen hätte das Landesarbeitsgericht aber vorliegend, wie Gravenhorst zutreffend betont, nach § 139 ZPO hinweisen müssen, weil das ganze Berufungsverfahren durch ein nicht nachvollziehbares Versagen des ArbG Nordhausen ausgelöst worden war.

Zu Rn. 1111–1114:
Der 70. Deutsche Juristentag 2014 in Hannover hat mit deutlicher Mehrheit (50:26:6) beschlossen, dass in der Berufungsbegründung die Erheblichkeit der erhobenen Rügen darzulegen ist (Beschluss Nr. 25). Es ist erfreulich, dass sich die Mehrheit der anwesenden Juristen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ( § 513 Abs. 1 Var. 1 ZPO) angeschlossen hat.

Zu Rn. 1113:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW-RR 2018, 1003 (Rn. 13) seine st. Rspr., dass bei einer Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO dargelegt werden muss, was bei einem entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.

Zu Rn. 1127:
Auch im Arbeitsgerichtsverfahren gilt, dass die Einholung eines Privatgutachtens i.d.R. sachdienlich ist, wenn Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist, etwa ein nachteiliges, vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten nicht erschüttert werden kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.10.2017 – 6 Ta 121/17 [juris] unter Hinweis auf BGH NJW 2017, 1397 [m. Anm. Hille zum Bauprozess]).

Zu Rn. 1128:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in MDR 2018, 1406 seine st. Rspr.

Zu Rn. 1133:
Obwohl § 67 ArbGG die Anwendung des § 531 ZPO ausschließt (siehe oben Rn. 776), sind nach herrschender und richtiger Ansicht auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, die die Zulassung neuer Angriffs und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nach § 67 Abs. 2, 3 ArbGG begründen können (BAGE 122, 190 [Rn. 18 bei juris]; LAG Hamm, Urt. v. 28.9.2004 – 6 Sa 579/04 [juris Rn. 34]; v. 4.7.2007 – 6 Sa 21/07 [juris Rn. 13]; v.30.4.2008 – 6 Sa 1800/07 [juris Rn. 23]; v. 8.10.2013 – 7 Sa 888/13 [juris Rn. 89]; v.11.10.2018 – 17 Sa 565/18 [juris Rn. 74–78]; LAG Düsseldorf LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr. 23 [Rn. 34 bei juris] mit Anmerkung Diller ArbR 2017, 450; Schäder, ArbRB 2007, 268; a. A. LAG Berlin, Urt. v. 11.4.2003 – 6 Sa 2262/02 [juris Rn. 11]; StGH Baden-Württemberg ESVGH 65, 28 = NZA 2015, 506 [Rn. 67 ff.] ohne Erwähnung der gegenteiligen Rspr. mit Anm. Ulrici, jurisPR-ArbR 3/2015, Anm. 2, welcher der Entscheidung unter Herausarbeitung ihrer groben dogmatischen Fehler nur im Ergebnis zustimmt, wobei auch er sich nicht mit der gegenteiligen, z. T. höchstrichterlichen Rspr. auseinandersetzt; GMP/Schleusener § 64 ArbGG Rn. 76; Holthaus/Koch, RdA 2002 Nr. 153; ohne Begründung offengelassen von BAG in den Parallelentscheidungen v.17.2. und v. 1.3.2016 – 2 AZR 613/14 bzw. 2 AZR 838/14 [juris Rn. 16 bzw. 17]). Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit beruht, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

Für das familiengerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 117 FamFG verneint der Bundesgerichtshof dagegen in seinem Beschl. v. 5.12.2018 – XII ZB 418/18 (juris Rn. 8) unter bloßer Berufung auf „Haußleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 13“ die Anwendbarkeit des § 531 ZPO, weil § 117 FamFG nicht auf § 531 ZPO verweisen würde. Zustimmende Anmerkung von Haberland, jurisPR-BGHZivilR 3/2019 Anm. 4 und Götsche, jurisPR-FamR 11/2019 Anm. 5 (jeweils ohne eigenständige Begründung).

Zu Rn. 1138:
Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts oder eine andere Zivilkammer wird auch vom LG Görlitz in seinem Urt. v. 30.5.2003 – 2 S 147/02 [juris Rn. 23] und neuerdings von Gravenhorst, Zurückverweisung und gesetzlicher Richter, NJW 2018, 2161 (2163) abgelehnt (Letzterer schlägt aber ebd. S. 2064 eine Übernahme des § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO in das Berufungsrecht vor).

Zu Rn. 1158, 1159:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW 2019, 1082 seine im Buch unter Rn. 1158 dargestellte Rechtsprechung für eine auf „nicht einmal einer Seite erstellte Darstellung des Tagesablaufs der Klägerin vor dem Unfall“.

RiBGH Bacher hat in seiner Besprechung (MDR-Blog v. 28.12.2018, https://blog.ottoschmidt.de/mdr/feed/) zu Recht empfohlen, „den Inhalt jeder Anlage im Rahmen der Bezugnahme kurz zu erläutern“.

In einer weiteren Besprechung stellt Skamel NJW 2019, 1083 f. zunächst nochmals die einschlägige BGH-Rechtsprechung dar und behandelt dann die im Buch unter Rn. 1159 erörterte Möglichkeit, in elektronischer Form vorhandene Anlagen in einen elektronisch erstellten Schriftsatz zu integrieren und so das Problem unzulässiger Bezugnahmen zu umgehen.

Zu Rn. 1161:
Der Bundesgerichtshof betont in MDR 2018, 983 (Rn. 6), dass ein Berufungsgericht die Berufung nicht allein deshalb verwerfen dürfe, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht glaubhaft gemacht worden ist, vielmehr habe es insoweit auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis unter amtswegiger Auswertung des Akteninhalts nach freiem Ermessen zu schätzen.

Zu Rn. 1167:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschl. v. 25.9.2018 – XI ZB 6/17 (juris Rn. 9) die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift (hier Berufungsschrift) mit „i. V.“ wirksam ist.

Zu Rn. 1170a Fn. 3608:
In MDR 2018, 296 f. bestätigt der Bundesgerichtshof seine st. Rspr.

Zu Rn. 1222:
Mit der Beschlusszurückweisung befasst sich aus anwaltlicher Sicht Waclawik (siehe oben LV), S. 1641 f., ohne neue Argumente zu bringen. Ebenso wenig originell ist die Abhandlung von Gellner/Günter, Abschaffung des § 522 Abs. 2 ZPO im Arzthaftungsrecht, MedR 2018, 866–868.

Zu Rn. 1236:
Die einhellige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung wird fortgeführt von OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 – 10 U 90/18 (juris Rn. 217) und OLG Dresden, Beschl. v. 23.4.2019 – 4 U 262/19 (juris Rn. 14).

Zu Rn. 1241 Fn. 3734:
Ebenso OLG München, Hinweisbeschl. v. 24.2.2015 – 10 U 4467/14 (juris Rn. 3).

Zu Rn. 1250 Fn. 3747:
Wie die h. M. auch OLG München, Beschl. v. 29.10.2014 – 23 U 5018/13 (juris); v. 15.10.2015 – 23 U 1774/15 (juris); OLG Bamberg, Beschl. v. 17.8.2015 – 1 U 143/14 (juris); OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 – 10 U 90/18 (juris Rn. 219).

Zu Rn. 1271:
Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz angekündigte geänderte Anträge, die nach § 296a ZPO zu Recht unberücksichtigt geblieben waren, sind in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verlieren bei einer Beschlusszurückweisung analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 15.2.2018 – 3 U 176/15 [juris Rn. 26, 28]).

Keine Anwendung findet die in Rn. 1271 dargestellte Rechtsprechung dagegen auf eine Erweiterung des Berufungsangriffs, wenn und soweit sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Beschwer bewegt, weil dann kein neuer Streitstoff eingeführt wird, BGH, Beschl. v. 21.2.2019 – IX ZR 190/18 (juris Rn. 5).

Zu Fn. 3790:
Für nachgeschobene Kündigungen LG Berlin WuM 2017, 655, für Hilfsanträge OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 14.8.2017 – 19 U 30/17 (juris Rn. 24–27)

Zu Fn. 3793:
Ebenso BGH NJW 2017, 2623.

Zu Rn. 1276:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschl. v. 21.11.2017 (NJW-RR 2018, 303 [Rn. 12]) mit erfreulich klaren Worten festgestellt, dass das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht voraussetzt, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist.

Soweit Elzer in seiner Anmerkung (FD-ZVR 2018, 400702) einschränkend meint, bei erheblichen neuen Angriffs und Verteidigungsmittel müsse zwingend die Berufungserwiderung abgewartet werden, ist dem aus den im Buch dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Zu Rn. 1286b:
Auch die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen in der Regel im Umlaufverfahren, vgl. eingehend Kranenpohl (siehe LV), S. 123 ff.

Zu Rn. 1288:
Wohin die Zulassung von Kurzbegründungen führt, zeigt die Hinweisverfügung des OLG München v. 6.7.2015 – 9 U 1184/14 Bau (juris), wo das Ersturteil in sieben Zeilen, z. T. im Konjunktiv, verteidigt wird.

Das OLG Braunschweig hat in seinem Beschl. v. 21.11.2018 – 10 U 90/18 (juris Rn. 219) erfreulich deutlich betont, dass aus der Länge des Hinweises oder des Zurückweisungsbeschlusses nichts gegen die Zulässigkeit einer Beschlusszurückweisung hergeleitet werden kann:

    „Der Umfang eines Zurückweisungsbeschlusses ist kein Kriterium, das einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegensteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussicht ist das Entscheidende. Der Umfang der Entscheidungsbegründung ist – in den Grenzen der §§ 329, 313 Abs. 2 und 3 ZPO – insbesondere durch die Beantwortung der Erwägungen geprägt, die die aufgrund der angefochtenen Entscheidung unterlegene Partei macht. Sind diese umfangreich, was für sich genommen nichts mit der Frage der Erfolgsaussicht zu tun hat, sind regelmäßig auch deren Wiedergabe in der Entscheidung und deren Begründung von einigem Umfang. Das ist auch kein Indiz dafür, dass eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten wäre.“

Zu Rn. 1289:
Wie die überwiegende Rechtsprechung auch

  • OLG Rostock, Beschl. v. 30.4.2008 – 1 U 136/07 (juris Rn. 16, 18, 27), wobei die Setzung einer Frist von zwei Wochen mit dem Zusatz versehen wurde, „eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag [könne] als stillschweigend bewilligt angesehen werden“ (Rn. 28);
  • OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 5.11.2015 – 3 U 123/15 (juris Rn. 5), das sich aber zu Unrecht u. a. auf Hommerich/Prütting/Ebers/Lang/Traut, S. 206 beruft (siehe dazu die Ausführungen im Buch).

Zu Rn. 1289a:
Ein weiteres Beispiel für einen übertriebenen Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung bietet der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz v. 6.6.2017 – 5 U 200/17, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2018, 3316 ist.

In dem 15-seitigen Hinweisbeschluss in einer Arzthaftungssache, der dem Klägervertreter am 8.6.2017 zugestellt worden war, hatte das OLG Koblenz eine Replikfrist bis zum 29.6.2017 gesetzt, also de facto eine solche von drei Wochen. Zur Fristsetzung wurde ausgeführt, dass die übliche Frist zur Stellungnahme gemäß §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen betrage, der Senat die Frist aber von vornherein großzügiger bemessen habe, um der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist zu gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig zu machen. Fristverlängerungen seien deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt seien. Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügten für eine Fristverlängerung nicht. Ein Fristverlängerungsgesuch vom 9.6.2017, das damit begründet wurde, dass der Klägervertreter als alleiniger Sachbearbeiter in der Zeit vom 9. bis einschließlich 26. Juni 2017 urlaubsbedingt abwesend sei und eine notwendige Besprechung mit dem Kläger erst nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgen könne, wurde unter Bezugnahme auf den vorgenannten Hinweis zurückgewiesen. Mit Beschl. v. 30.6.2017 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück.

Der Bundesgerichtshof hob den Berufungszurückweisungsbeschluss angesichts der st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 49, 212 (215) zur Notwendigkeit der Setzung ausreichend langer Fristen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu Recht auf. Der Klägervertreter hatte, wie der Bundesgerichtshof betont, sein Fristverlängerungsgesuch gerade nicht mit „nicht prüffähigen, pauschalen Behauptungen“ begründet. Dass der angefochtene Beschluss auch inhaltlich unzutreffend war, rundet das Bild ab.

Soweit Prütting, MedR 2019, 146 einen Rechtsverstoß des OLG Koblenz darin sieht, dass es entgegen der im Gesetzgebungsverfahren erörterten Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in Arzthaftungssachen im Beschlusswege entschieden hat, findet sich hierzu in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts, abgesehen davon, dass die entsprechende Äußerung des BT-Rechtsausschusses schon ihrem Wortlaut nach nicht zwingend ist und in geeigneten Fällen von der Rechtsprechung unbeachtet bleibt (vgl. Buch Fn. 3717).

Zu Rn. 1290:
Zuständig für die Fristverlängerung ist im Falle der Hinweisverfügung der Vorsitzende, der ja auch die ursprüngliche Frist gesetzt hatte (vgl. ganz allgemein BGH VersR 1982, 1191 [1192]; 1984, 894; 1985, 972; Musielak/Voit/Stadler § 225 Rn. 1 m. w. N.), im Falle eines Hinweisbeschlusses die Kammer oder der Senat (vgl. ganz allgemein BGH NJW 1983, 2030 [2031]; Musielak/Voit/Stadler a. a. O.).

An dieser klaren und einfach zu handhabenden, aus dem Gesetz folgenden Zuständigkeitsverteilung ist entgegen OLG Rostock, Beschl. v. 30.4.2008 – 1 U 136/07 (juris Rn. 14), das, „um verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen“, für eine grundsätzliche Zuständigkeit des Spruchkörpers eintritt, festzuhalten, weil eine Stellungnahme ohnehin auch nach Fristablauf bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zu berücksichtigen ist (siehe Buch Rn. 1290a).

Zu Rn. 1290a:
Das Bundesverfassungsgericht hat in MDR 2018, 614 seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Ablauf einer gesetzten Frist zur Hinweisreplik (wie auch jeder anderen Frist) stets abzuwarten ist.

Zu Rn. 1292 Fn. 3897:
Die Pflicht zur Zustellung von Hinweisbeschlüssen wird jetzt von BVerfG, Beschl. v.26.2.2019 1 BvR 1264/17 (juris) betont.

Zu Rn. 1295:
Die Hinweisreplik muss konkret und detailliert sein. Aus BGH NJW-RR 2018, 404 (Rn. 14), wonach die Beantragung einer mündlichen Verhandlung genüge, wenn eine bestimmte Passage eines Hinweisbeschlusses nicht näher begründet ist, sollte nicht das Gegenteil hergeleitet werden (so i. Erg. auch Schwenker, jurisPR-PrivBauR 2/2018 Anm. 5 unter D). Es handelt sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung mit dem Ziel, dem Berufungskläger zu helfen, die i. Ü. nur schwach begründet ist, wenn es dort heißt, „der Kl. [hätte dem Hinweisbeschluss] nur dadurch entgegentreten können, dass er seine bereits in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen wiederholt“, wozu er nicht gehalten gewesen sei – der klägerische Anwalt wäre entsprechend der vom Bundesgerichtshof immer wieder beschworenen Pflicht, Fehler des Gerichts zu verhindern (siehe näher Buch Rn. 89) verpflichtet gewesen, die fehlende Begründung substantiiert zu monieren.

Zu Rn. 1299 :
Fn. 3889: Ebenso OLG München, Beschl. v. 1.10.2015 – 18 U 1434/15 (juris Rn. 8).

Fn. 3890: Ebenso für Hinweise nach § 139 ZPO jetzt OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2018 – 1 W 12/18, BeckRS 2018, 7849 Rn. 14.

Zu Rn. 1302:
Etwaige Unrichtigkeiten in den tatsächlichen Feststellungen des Zurückweisungsbeschlusses können analog § 320 ZPO auf fristgerechten Antrag berichtigt werden, wobei es in dem rein schriftlichen Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO keiner mündlichen Verhandlung bedarf (so schon OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.6.2018 – 10 U 157/17 [juris Rn. 4] im Hinblick auf § 320 Abs. 3 ZPO a.F., Nichtzulassungsbeschwerde von BGH, Beschl. v. 8.1.2019 – XI ZR 275/18 zurückgewiesen).

Zu Rn. 1304 Fn. 3903:
Wie die herrschende Rspr. OLG München, Beschl. v. 29.10.2014 – 23 U 5018/13 (juris Rn. 103); v. 19.11.2015 – 15 U 2273/15 (juris Rn. 19); wie die Minderheitsmeinung OLG Hamm, Beschl. v. 27.7.2017 – 28 U 31/17 (juris Rn. 52); OLG München, Beschl. v. 13.10.2015 – 8 U 1775/15 (juris).

Zu Rn. 1306:
§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO a.F. wurde durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 in § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dauerhaft übernommen. Die Neuregelung ist nach Art. 8 des Gesetzes am 1.1.2020 in Kraft getreten.

Zu Rn. 1307:
Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschl. v. 19.3.2019 – XI ZR 50/18 (juris), gezwungen, die im Buch dargestellte und bislang von niemandem bezweifelte Rechtslage – allein statthaftes Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde – ausführlich zu erörtern, weil das LG Köln auf den Gedanken verfallen war, die Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurückzuweisen, gleichzeitig aber wegen einer angeblich ungeklärten Rechtsfrage die Revision zuzulassen.

Eine zustimmende Besprechung mit weiterführenden Hinweisen bietet Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 10/2019 Anm. 4.

Zu Rn. 1308:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung im Beschl. v. 9.5.2018 – I ZR 125/17 (juris) bestätigt.

Die Erfolgsquote der Nichtzulassungsbeschwerde betrug 2016 ganze 3% (Brückner/Guhing/Menges (siehe oben LV), S. 202).

Zu Rn. 1314:
Die gleiche Rechtslage besteht im Arbeitsgerichtsprozess. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 ArbGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts u. a. auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden. Damit liegt ein „anderes Rechtsmittel“ i. S. d. § 78a Abs. 1 Nr. 1 vor (BAG, Beschl. v. 23.10.2019 – 8 AZN 718/19, NJW 2020, 357). Zu den Anforderungen an eine solche Nichtzulassungsbeschwerde siehe BAGE 113, 195 ff.

Zu Rn. 1318:
Einen aktuellen Überblick über die verfassungsprozessualen Probleme im Zusammenhang mit einer Gehörsrüge sowie praktische Hinweise bringt Sturm, Die Anhörungsrüge in der neuesten Rechtsprechung des BVerfG, AnwBl. 2018, 132 ff.

Die in Fn. 3930 angeführte Entscheidung BayVerfGH NStZ-RR 2013, 380 findet sich in der amtlichen Sammlung unter BayVerfGHE 66, 144 (149). Der BayVerfGH setzt seine Rechtsprechung in den Entscheidungen v. 12.3.2018 – Vf. 40VI17 (juris Rn. 20) und v. 4.2.2019 – Vf. 39VI18 (juris) fort.

Zu Rn. 1319:
Der Bundesgerichtshof hat im Beschl. v. 27.7.2018 – I ZB 101/17 (juris Rn. 1) und in WM 2018, 1900 bekräftigt, dass eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer in der ZPO nicht vorgesehenen Gegenvorstellung unzulässig ist.

Zu Rn. 1321:
Per 31.12.2011 betrug die Erfolgsquote 2,34% (vgl. die Zahlen bei Stüer, 60 Jahre BVerfG: Die Verfassungsbeschwerde, DVBl. 2012, 751 [756]). Bei den Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt sie höher (vgl. Graßhof, Rechtliches Gehör, in: Merten/Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. V, Heidelberg 2013, § 133 Rn. 9).

Zu Rn. 1324:
Die volle Gebühr fällt auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsgegners die Berufungserwiderung erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und eingereicht hat, als das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bereits gefasst hatte, dieser dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsgegners jedoch erst zuging, als sein Schriftsatz bereits beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH NJW 2018, 557 [Rn. 8]).

Den Anfall einer Termingebühr verneint für den Normalfall jetzt auch AG Zeitz ErbR 2018, 564 m. im Ergebnis zust. Anm. N. Schneider ebenda.

Zu Rn. 1331:
Von der Rechtsprechung des III. ZS des Bundesgerichtshofs sind jetzt der VI. ZS in VersR 2018, 1469 und der XII. ZS in NJW 2018, 1403 jeweils im Wege einer „Abgrenzung“ abgewichen und haben sich der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur angeschlossen.

Zu Rn. 1337:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 28.8.2018 – VI ZR 518/16 (juris Rn. 15) seine st. Rspr. zu den herabgesetzten Anforderungen an den Vortrag des Berufungsbeklagten bekräftigt.

Zu Rn. 1346:
Die Überflüssigkeit einer Anschlussberufung nur zur Abgabe einer Erledigterklärung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 2580 [Rn. 8 bei juris]; Hess. LAG, Urt. v. 17.8.2018 – 10 Sa 1549/17 [juris Rn. 62]).

Zu Rn. 1350:
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.5.2018 – 17 Sa 105/17 (juris Rn. 63) und LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.7.2018 – 3 Sa 553/17 (juris Rn. 50) stellen zunächst zutreffend fest, dass ein zweitinstanzlicher Auflösungsantrag eines Betriebserwerbers nur im Wege einer Anschlussberufung gestellt werden kann. Wenn aber das LAG Düsseldorf, obwohl der Auflösungsantrag schriftsätzlich gestellt worden war, beiläufig und unter bloßem Hinweis auf § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG meint, der Antrag könne auch mündlich zu Protokoll gestellt werden, zeigt dies in der Gesamtschau mit anderen vom LAG Düsseldorf angenommenen „Überlagerungen“ des § 524 ZPO durch § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG, dass auch das LAG Düsseldorf letztlich davon ausgeht, dass ein zweitinstanzlicher Auflösungsantrag eine Prozesshandlung sui generis ist.

Zu Rn. 1359:
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urt. v. 4.8.2020 – X ZR 40/18, juris (Rn. 12) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nicht belehrt werden muss (ablehnende Besprechung des Urt. v. 3.7.2018 von Maier, VuR 2018, 462–464).

Zu Rn. 1382:
Ebenso jetzt OLG München, Beschl. v. 22.5.2018 – 13 U 3256/17 Bau (juris Rn. 9) mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen und das OLG Frankfurt a. M. JurBüro 2018, 587 unter Hinweis auf das prozessuale Veranlassungsprinzip.

Beide Gerichte verkennen, dass der Berufungsbeklagte jeweils aus freien Stücken und ohne prozessuale Notwendigkeit Anschlussberufung eingelegt hat. Er hätte jeweils problemlos und für ihn kostenunschädlich nach der im Buch Rn. 1384 dargelegten Weise vorgehen können. Der Berufungskläger hat keineswegs die Entstehung der Kosten veranlasst, sondern vielmehr die prozessuale Ungeschicklichkeit des jeweiligen Berufungsbeklagten und seines Anwalts.

Zu Rn. 1383:
Ebenso jetzt OLG Rostock, Beschl. v. 21.12.2018 – 1 U 25/17 (juris Rn. 50–95).

Zu Rn. 1401:
Die im Buch im Zusammenhang mit der Hinweispflicht des Berufungsgerichts angesprochene alternative Klagehäufung beschäftigt die Rechtsprechung schon seit längerer Zeit:

  • Der Bundesgerichtshof sieht sie seit BGHZ 189, 56 [Rn. 8]) TÜV I als unzulässig an (siehe aus der weiteren Rechtsprechung GRUR 2011, 1043 [Rn. 30] TÜV II; NJW-RR 2012, 1506 [Rn. 20]).
  • Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen (BAGE 143, 321; Urt. v. 2.8.2018 – 6 AZR 437/17 (juris Rn. 18).

Zu Rn. 1402 Fn. 4160:
Ebenso jetzt BGH NJW-RR 2018, 118 und NJW 2018, 3652.

Zu Rn. 1458a:
Für die Bekanntgabe des Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses genügt gemäß § 321 Abs. 2 S. 1 ZPO analog die formlose Mitteilung, eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – II ZB 21/16, Rn. 12 ff., BeckRS 2018, 39576).

Zu Rn. 1459:
Soll der Kostenbeschluss gemäß § 321 ZPO analog ergänzt werden, weil etwa die Kostenentscheidung hinsichtlich des Streithelfers fehlt, läuft die zweiwöchige Antragsfrist des § 321 Abs. 2 S. 1 ZPO ab der formlosen Bekanntmachung des Verlustigkeits- und Kostenbeschlusses (BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – II ZB 21/16, Rn. 18 ff., BeckRS 2018, 39576).

Zu Rn. 1474:
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17 (juris Rn. 10) seine Rechtsprechung, wonach eine Erledigterklärung hinsichtlich eines Rechtsmittels grundsätzlich zulässig ist. Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter erforderlich, dass das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH a. a. O. unter Hinweis auf seine – zur Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz ergangene – Rechtsprechung, etwa NJOZ 2005, 3992 [3993]).

Zu Rn. 1507:
Der Bundesgerichtshof hat sich in WM 2018, 1103 (Rn. 17 bei juris) der h. M. angeschlossen, das eine Widerrufsfrist von den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden kann. Nicht möglich ist aber die außergerichtliche erstmalige Vereinbarung einer Widerrufsfrist (a. a. O. Rn. 18).

Zu Rn. 1538:
Wie komplex die Prüfungs und Beratungspflicht des Anwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs sein kann, zeigt sehr schön der Aufsatz von Rand, Grunderwerbsteuerfolgen des Prozeßvergleichs, Saarländisches Anwaltsblatt 2016, 48 ff.

Zu Rn. 1543 (Literaturhinweise):
Link/van Dorp, Die Nichtzulassungsbeschwerde, AuA 2009, 703 ff. (auch abrufbar unter http://www.snponline.de/media/files/veroeffentlichungen/AuA1209.pdf [14.1.2018]); Siegmann, Zivilprozess: Vorbereitung der Revision in den Tatsacheninstanzen, AnwBl. 2009, 249 ff.; ders., Die Vorbereitung der III. Instanz im Arzthaftungsprozess im Lichte neuerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, http://argemedizinrecht.de/wpcontent/uploads/2016/04/skriptdrmatthiassiegmann01.pdf (14.1.2018)


Stichwortverzeichnis:
De-Mail → Akt. zu 960a
Einzelrichter → 1077–1081
Fehlerverhinderungspflicht → 89
gesetzliche Fiktionen → 532
Internet → 508, 674, 680, 681
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Rechtsvermutungen → 532
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Tatsachenvermutungen → 532
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Zustellerliste eines Boten → Akt. zu 623

 

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